Fluri Kurt · Nationalrat · 2011-12-15
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-15
Wortprotokoll
Die FDP-Liberale Fraktion ist ebenfalls der Meinung, dass auf diesen Gesetzentwurf und die Unterzeichnung des Übereinkommens einzutreten sei.
Ich möchte nicht wiederholen, was die Vorrednerin und die Vorredner bezüglich des ausserprozessualen Zeugenschutzes ausgeführt haben. Es gibt bekanntlich den prozessualen und den ausserprozessualen Zeugenschutz. Der [PAGE 2089] prozessuale Zeugenschutz ist in den Artikeln 149ff. der neuen Strafprozessordnung geregelt, die seit Anfang dieses Jahres in Kraft ist.
Ich möchte mich auf die Einwände der Minderheit beziehen, auf die Vorlagen nicht einzutreten: Herr Reimann hat vorhin ausgeführt, erstens sei es nicht nötig, das Übereinkommen zu unterzeichnen, weil es ja weitgehend erfüllt sei. Das war bereits Thema in der Kommissionsberatung. Wir sind der Auffassung, dass die Tatsache, dass das Übereinkommen inhaltlich bereits weitgehend erfüllt ist, nicht gegen eine Unterzeichnung respektive Ratifizierung spricht, sondern im Gegenteil: Dann machen wir das doch gleich auch formell richtig.
Herr Reimann hat sich zweitens dahingehend geäussert, dass der Zeugenschutz zur Ersitzung des Aufenthaltsrechtes führen könne. Darauf möchte ich nun näher eingehen, weil es ein Einwand ist, der auch im Ständerat zu Diskussionen geführt hat. Der Ständerat hat über die Frage diskutiert, inwiefern der Aufenthalt im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms allenfalls zu einer Änderung der Einbürgerungsvorschriften führen könnte, indem einer Person wegen des Zeugenschutzes ein Schweizer Pass ausgestellt werden soll. Im Ständerat ist ganz klar festgehalten worden, dass dieses Zeugenschutzgesetz keine Auswirkungen auf das Bürgerrechtsgesetz und das Bürgerrechtsverfahren und somit auch nicht auf die Voraussetzungen zur Erlangung des Bürgerrechtes hat.
Nun hat Herr Reimann aber die ausländerrechtliche Frage angesprochen. Hier gilt es wiederum ganz klar festzuhalten, dass das Zeugenschutzgesetz keine direkten Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus des ausländischen Zeugen oder der ausländischen Zeugin hat. Der Aufenthaltsstatus richtet sich weiterhin ausschliesslich nach dem Ausländergesetz.
Nun muss ich aber fairerweise darauf hinweisen, dass wir eine leichte Änderung des Ausländergesetzes vornehmen. Ich verweise Sie auf Seite 112 der Botschaft, wo unter "Änderung bisherigen Rechts" eine Ergänzung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e des Ausländergesetzes vorgenommen wird. Die Erklärung dazu finden Sie auf Seite 89 der Botschaft. Diese Erklärung lautet zusammengefasst so, dass es unter Umständen sinnvoll sein kann, dass eine Person, die vom Zeugenschutz erfasst wird, längere Zeit in der Schweiz verbleiben kann, oder dass es sinnvoll sein kann, dass eine ausländische Person im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms im Ausland aus Sicherheitsgründen in der Schweiz untergebracht wird. Deswegen wird nun Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e in dem Sinne angepasst, wie Sie es eben in der Botschaft auf Seite 112 finden. Die Zulassungsvoraussetzungen werden dort auf Personen ausgedehnt, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslandes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten.
Also kann ich Sie beruhigen - wenn Sie sich beruhigen lassen -, dass eben das Zeugenschutzgesetz keine direkten Auswirkungen hat, dass nach wie vor ausschliesslich die Bestimmungen des Ausländerrechts gelten, dass wir aber im Interesse der Optimierung des Zeugenschutzes eine leichte Anpassung des AuG vornehmen. In der Kommission selbst ist diese leichte Änderung des Ausländergesetzes auf keine Opposition gestossen, auch im Ständerat nicht; sie hat also offenbar einen breiten Konsens gefunden.
In diesem Sinne und unter speziellem Hinweis auf die Bedenken der Minderheit bitten wir Sie im Namen unserer Fraktion, auf den Beschlussentwurf und den Gesetzentwurf einzutreten und sie anschliessend gutzuheissen.