preparatory:AB 122619
Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-19
Wortprotokoll
Art. 15e; 16a Abs. 1; 16b Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Art. 15e; 16a al. 1; 16b al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 16c
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit
(Teuscher, Allemann, Brélaz, Lachenmeier)
Abs. 2 Bst. ater
ater. vorsorglich bis zum rechtskräftigen Entscheid, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Tatbestand von Artikel 90 Absatz 2bis erfüllt ist.
[VS]
Antrag Wobmann
Abs. 2 Bst. abis
Streichen
Schriftliche Begründung
Damit Massnahmen erfolgreich sein können, müssen sie einerseits klar definiert und verhältnismässig sein und anderseits Rechtssicherheit schaffen. Diese Grundsätze sind mit dem geltenden Recht erfüllt. Die Verschärfungen des Ständerates bringen nur eine weitere Kriminalisierung der Verkehrsteilnehmer und schiessen klar über das Ziel hinaus. Die aufgezählten Tatbestände - u. a. "waghalsiges Überholen" - machen zudem die Abgrenzung schwierig und sind nicht geeignet, Rechtssicherheit zu schaffen. Die Folge wären aufwendige und langwierige Verfahren. Im Sinne des bisherigen, bewährten Systems ist die zusätzliche Verschärfung bei Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis zu streichen.
[VS]
Art. 16c
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité
(Teuscher, Allemann, Brélaz, Lachenmeier)
Al. 2 let. ater
ater. à titre préventif jusqu'à la décision entrée en force, s'il existe de graves soupçons que les conditions décrites à l'article 90 alinéa 2bis sont remplies.
[VS]
Proposition Wobmann
Al. 2 let. abis
Biffer