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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-12-20

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-12-20

Wortprotokoll

Herr Wobmann möchte in Artikel 90 die Absätze 2bis und 2ter streichen. Es geht in diesem Artikel um die Verletzung von Verkehrsregeln, um Massnahmen gegen Raser und die Konsequenzen. In Absatz 2bis haben der Bundesrat, der Ständerat und auch Ihre Kommission geregelt, wie man mit massiven Verletzungen der Höchstgeschwindigkeit umgeht. Wir möchten neu festlegen, dass mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls eingeht. In Absatz 2ter ist dann definiert, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist und ab wann man, wenn sie überschritten wird, in die Kategorie der Raser fällt. Wie gestern schon ausgeführt, ist das innerorts, wo in der Regel fünfzig Stundenkilometer signalisiert sind, der Fall, wenn die Höchstgeschwindigkeit um mindestens fünfzig Stundenkilometer überschritten wird. Wir möchten Raser angemessen bestrafen und damit auch die übrigen Verkehrsteilnehmer besser schützen. Wir wollen damit auch einige Anliegen der Volksinitiative "Schutz vor Rasern" berücksichtigen.

Herr Nationalrat Wobmann möchte das nicht. Er möchte an der heutigen Regelung festhalten, was ich Ihnen zur Ablehnung empfehle. Raser, die durch die Verletzung elementarer Verkehrsregeln und durch massive Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit auffallen, die andere gefährden und die Verkehrsregeln vorsätzlich verletzen, dürfen nicht mit einfachen Strafen sanktioniert werden; vielmehr ist hier ein erhöhtes Strafmass richtig. Ein Strafmass von einem Jahr bis zu vier Jahren scheint mir angemessen zu sein. Dies gibt den Gerichten immer noch die Möglichkeit, im Einzelfall, wie heute, die Umstände zu berücksichtigen, aber eine minimale Freiheitsstrafe von einem Jahr ist gesetzlich verankert. Im Vergleich zu anderen Delikten ist das aus Sicht des Bundesrates richtig. Es bedeutet im Einzelfall keine Verschärfung im Vergleich mit dem geltenden Recht, setzt aber eine Limite, die, anders als heute, ein klares Signal an die Gerichte darstellt, dass es sich hier nicht um Bagatellen handelt.

Ich bitte Sie daher, den Einzelantrag Wobmann abzulehnen.