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Humbel Ruth · Nationalrat · 2011-12-22

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-22

Wortprotokoll

Am 18. Mai 2010, siebzehn Tage nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen, hat das Initiativkomitee die gesammelten Unterschriften für die eidgenössische Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen" fristgerecht mit 116 290 gültigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht.

Die Initiative will erstens den Schutz vor dem Passivrauchen in der Bundesverfassung verankern; zweitens das Rauchen in Innenräumen, die als Arbeitsplatz dienen, sowie – mit Ausnahmen – in allen anderen Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind, verbieten; drittens die derzeit unterschiedliche kantonale Praxis vereinheitlichen und viertens den Bundesrat verpflichten, bei Annahme der Initiative innerhalb von sechs Monaten Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze gelten würden.

Der Bundesrat empfiehlt, die Initiative abzulehnen, und legt keinen Gegenentwurf vor.

Die SGK hat am 12. Mai dieses Jahres Hearings zur Initiative durchgeführt und sie gleichentags beraten. Mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung schliesst sie sich dem Antrag des Bundesrates an und empfiehlt die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung.

Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit reicht die derzeitige Gesetzgebung aus, um die Bevölkerung sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Passivrauchen zu schützen. Aus politischer Sicht wäre es problematisch, eine vom Parlament erarbeitete Regelung, die erst am 1. Mai 2010 in Kraft getreten ist, bereits wieder zu ändern, dies umso mehr, als der Vollzug in den Kantonen ohne grössere Schwierigkeiten verlaufen ist. Bevor das geltende Recht angepasst wird, müssen Erfahrungen gemacht und Schlüsse daraus gezogen werden können.

Zur Ausgangslage: Gestützt auf eine vom damaligen Nationalrat und heutigen Ständerat Felix Gutzwiller am 8. Oktober 2004 eingereichte parlamentarische Initiative zum Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor den gesundheitsschädigenden und einschränkenden Wirkungen des Passivrauchens und nach langen Diskussionen über Form und Inhalt eines Passivrauchschutzgesetzes hat die SGK ein neues, spezifisches Gesetz, das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, erarbeitet. Die erste Version umfasste ein umfassendes Rauchverbot, wie es die Initiative vorsieht und wie es in einigen Kantonen in Volksabstimmungen beschlossen worden ist. Nach heftigen Debatten im Parlament, die eine Einigungskonferenz erforderlich machten und zu sehr knapp ausfallenden Abstimmungen über Ausnahmen führten, wurde das Gesetz am 3. Oktober 2008 angenommen. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Am 1. Mai 2010 ist es in Kraft getreten.

Zum Inhalt des Gesetzes: Das Bundesrecht sieht grundsätzlich ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen vor, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Folgende Ausnahmen sind vorgesehen:

1. Das Rauchen in besonderen Räumen ist gestattet, sofern diese abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit einer ausreichenden Belüftung versehen sind.

2. Raucherlokale werden bewilligt, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: Sie weisen eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern auf, sie sind gut belüftet und von aussen leicht als Raucherlokal erkennbar.

3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einer Tätigkeit im Raucherlokal schriftlich zugestimmt.

Schliesslich sieht das Bundesrecht vor, dass die Kantone strengere Vorschriften erlassen können, um den Schutz der Gesundheit zu verbessern. 15 Kantone haben weiter gehende Vorschriften. Diese Kantone haben Volksabstimmungen vorgenommen und Vorschriften erlassen, bevor das Bundesgesetz verabschiedet worden ist. Pionier in der Schweiz war diesbezüglich der Kanton Tessin.

Vor dem Hintergrund des Bundesgesetzes, das den Kantonen den Erlass von strengeren Vorschriften zum Schutz der Gesundheit ermöglicht, präsentiert sich die Situation im Gastgewerbe zurzeit wie folgt: Acht Kantone und Halbkantone verfügen über eine kantonale Regelung, die als Raucherlokale geführte Restaurationsbetriebe sowie die Bedienung in Raucherräumen verbietet. In sieben Kantonen und Halbkantonen sind als Raucherlokale geführte Restaurationsbetriebe verboten, während bediente Raucherräume zulässig sind. Elf Kantone und Halbkantone halten sich an die Mindestanforderungen des Bundesgesetzes und lassen als Raucherlokale geführte Restaurationsbetriebe mit einer Fläche bis 80 Quadratmetern sowie bediente Raucherräume zu.

Zu den Zielen der Initiative: Die Initiative ist darauf ausgerichtet, den Schutz vor dem Passivrauchen zu verstärken, indem folgende Punkte strenger als im derzeitigen Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen geregelt werden:

1. Nicht geraucht werden darf in allen Innenräumen, die als Arbeitsplatz dienen. Diese Bestimmung erfasst auch alle Einzelarbeitsplätze, hingegen bleibt es möglich, in privaten Haushalten und im Freien zu rauchen.

2. In der Regel nicht geraucht werden darf in allen anderen Räumen, die öffentlich zugänglich sind. Künftig werden somit alle Restaurations- und Hotelbetriebe rauchfrei.

3. Die Initiative verlangt ein Verbot der Bedienung in Raucherräumen. Mit dieser Massnahme strebt sie einen besseren Schutz der Gesundheit der Gastronomieangestellten an.

4. Die Initiative ist darauf ausgerichtet, das einschlägige Recht landesweit zu vereinheitlichen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Restaurationsbetrieben zu verhindern.

5. Die Initiative sieht vor, in die Bundesverfassung eine Übergangsbestimmung einzufügen, die eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat beinhaltet, damit dieser spätestens sechs Monate nach Annahme der Initiative die notwendigen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung erlässt.

Das Hauptziel der Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen" besteht darin, die Bevölkerung sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser vor der Passivrauchexposition zu schützen. Die gesundheitsschädigenden Folgen des Passivrauchens sind wissenschaftlich belegt und hinlänglich bekannt. Passivrauchen kann bei exponierten Nichtraucherinnen und Nichtrauchern Lungenkrebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Asthma, Lungenentzündungen und andere Infektionen der Atemwege verursachen. Im Weiteren sind auch die wirtschaftlichen Folgen des Passivrauchens beachtlich. Aktuelle wissenschaftliche Studien aus den Kantonen Genf, Graubünden und Tessin beweisen klar, dass [PAGE 2236] sich ein umfassender Passivrauchschutz positiv auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirkt. Innert kurzer Zeit konnte eine Reduktion der Herzinfarktrate um 20 bzw. 22 Prozent erzielt werden.

Die Kommissionsmehrheit erachtet die Initiative jedoch als unverhältnismässig und verfrüht, und zwar in formeller und materieller Hinsicht. Formell würde die Initiative in der Bundesverfassung neue Bestimmungen einführen, obwohl die von den Initiantinnen und Initianten angestrebten Ziele durch eine Revision des geltenden Gesetzes und der Verordnung erreicht werden können. Materiell ist eine Revision des Gesetzes verfrüht, denn die grosse Mehrheit der Bevölkerung und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist durch die bestehende gesetzliche Regelung ausreichend geschützt. Zuerst müssen nun Erfahrungen mit diesem Gesetz gemacht werden.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit der SGK zu folgen, welche die Initiative zur Ablehnung empfiehlt. Der Entscheid fiel mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung.