Bieri Peter · Ständerat · 2011-12-20
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-20
Wortprotokoll
In Artikel 170 der Tierschutzverordnung ist vorgesehen, dass für gewerbsmässige internationale Tiertransporte eine Bewilligung erforderlich ist. Mit Artikel 15a Absatz 1 wird dafür im Tierschutzgesetz eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen. In der Kommission haben wir nachgefragt, was unter dem Begriff "gewerbsmässig" zu verstehen sei. Der Direktor des Bundesamtes für Veterinärwesen hat uns auf die Verordnung verwiesen, wo dies bereits heute klar definiert ist. Demzufolge ist davon nicht betroffen, wer mit seinen eigenen Tieren über die Grenze fährt, so etwa Landwirte, die Rinder transportieren, die im Eigentum gehalten und im Ausland gesömmert werden, oder Eigentümer oder Reiter von Pferden, die an internationalen Sportveranstaltungen teilnehmen und die Pferde dorthin transportieren. Sie sind von dieser Bestimmung, da sie nicht gewerbsmässig chauffieren, nicht betroffen.
Zu Artikel 15a Absatz 2: In Artikel 176 der Tierschutzverordnung ist vorgesehen, dass für den Transport von Tieren mit Flugzeugen die anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen sind, wie sie in der Norm der Iata festgehalten werden. Auch hierfür soll nun eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Für internationale Tiertransporte sind länderübergreifende Absprachen und Normen sehr wichtig. Damit können Lade- und Transportmittel aufeinander abgestimmt werden. Dies bringt den Vorteil, dass die Tiere bei den notwendigen Umlade- und Zwischenhalten nicht unnötig gestresst werden. Die Anwendung von internationalen Normen kommt selbstverständlich nur dann infrage, wenn diese mindestens dem schweizerischen Tierschutzniveau entsprechen.