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Forster Erika · Ständerat · 1999-12-14

Forster Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

In keinem anderen Gebiet des Rechtes wird die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens derart gefordert wie im Strafrecht. Wie geht ein Staat mit seinen Straftätern um? Findet er die Balance zwischen den Ansprüchen des Individuums - nicht nur auf einen fairen Prozess, der von der Unschuldsvermutung auszugehen hat, sondern auch auf Respektierung der Grund- und Menschenrechte - und seiner Opfer bzw. der Gesellschaft, die in Sicherheit leben will? Die Geschichte des Strafrechtes liest sich wie ein Spiegel der gesellschaftlichen Entwicklung: Von der reinen Vergeltung über die Sühne bis hin zur Vorstellung, ein Fehlbarer sei nur ein Missgeleiteter, finden sich alle Strömungen. Die Kunst besteht nun darin, mit einer gewissen Unabhängigkeit von der vorherrschenden Meinung Recht zu setzen, das sich über Jahrzehnte bewährt. Das geltende Strafrecht kann für sich in Anspruch nehmen, insgesamt über lange Jahre eine befriedigende Grundlage für die Rechtsprechung gewesen zu sein.

Mit dem Strafrecht assoziiert die Öffentlichkeit zunächst die Gewaltverbrechen und Delikte gegen das Eigentum. Ein besonderes Interesse gilt daher der Frage nach dem Strafmass. Im Bereich der kurzfristigen Freiheitsstrafen hat sich in den letzten Jahren oder Jahrzehnten viel verändert. Ein grosser Teil aller kurzen Freiheitsstrafen liegt unter drei Monaten. Die weit überwiegende Mehrheit dieser Strafen wird wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgesprochen. Ein zentraler Punkt der Revision stellt daher der in den Nachbarländern Deutschland und Österreich bereits erfolgte Ersatz von sehr kurzen Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten durch Geldstrafen oder gemeinnützige Arbeit dar. Arbeit als Form der Strafe soll nur im Bereich der Kürzeststrafen zum Einsatz gelangen. Die Argumentation leuchtet ein, dass Freiheitsstrafen von wenigen Wochen sinnlos, ja kontraproduktiv sind. Der Erfolg hängt aber davon ab, wie denn konkret die Umsetzung des Strafvollzuges in Form gemeinnütziger Arbeit geschehen soll. Im Entwurf zum neuen Schweizerischen Strafgesetzbuch heisst es in Artikel 378 Absatz 1 nur kurz und bündig: "Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig." Im erläuternden Bericht wird meines Erachtens trefflich festgehalten, wo das Problem dieser Norm liegt. Der Bundesrat schreibt auf Seite 194 (Ziff. 237.3) seiner Botschaft: "Die praktische Bedeutung der gemeinnützigen Arbeit wird nicht zuletzt davon abhängen, ob es den Kantonen gelingt, das erforderliche Instrumentarium für den Vollzug dieser Sanktion bereitzustellen." Hier stellen sich mir bezüglich Praktikabilität einige Fragen, zu denen ich gerne eine Antwort hätte; in der Botschaft habe ich leider nichts dazu gefunden. Schliesslich argumentieren die Rechtslehre und mit ihr der Bundesrat schlüssig, dass Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nicht nur wenig sinnvoll, sondern auch teuer seien.

Gemeinnützige Tätigkeit gehorcht jedoch ihren eigenen Gesetzen. Nicht umsonst werden in zukunftsweisenden Projekten zwischen der Wirtschaft und gemeinnützigen Institutionen Leute ausgetauscht, um die sehr verschiedenen Welten kennen zu lernen. Der Seitenwechsel des Managers in eine Gassenküche oder in ein Heim für cerebral gelähmte Kinder oder in die wirtschaftliche Realität eines Abteilungsleiters in der Industrie verlangt aber viel Vorbereitung und Einsatz aller Beteiligten. Der Aufwand für die Realisierung ist bezüglich Personal und Kosten nicht unerheblich. Ich frage daher den Bundesrat - ich bin froh, wenn er mir hier oder allfällig bei der Detailberatung Antwort geben kann -, welche Erfahrungen die Modellversuche mit gemeinnütziger Arbeit durch straffällig gewordene Personen zeitigen. Wie wird die Arbeit ausgewählt, und wie wird sie zugeteilt? Besteht eine Begleitung oder Überwachung? Wie wird sichergestellt, dass eine der Persönlichkeitsstruktur entsprechende gemeinnützige Tätigkeit gefunden wird?

Das sind Fragen, die sich vor allem in den Kantonen stellen. Ich denke aber, der Bund müsse mindestens eine Vorstellung haben, wie seine Vorschriften vollzogen werden können.

Ich sagte es bereits: Die Bürgerinnen und Bürger erwarten vom Strafrecht vor allem auch Gerechtigkeit und Schutz vor gemeingefährlichen Tätern. Die Sühne der begangenen Tat durch Schuldspruch und damit verbundene Sanktionen ist nur ein Aspekt. In den Diskussionen der Siebziger- und Achtzigerjahre nahm die Frage der Resozialisierung und Wiedereingliederung des Täters so breiten Raum ein, dass die Schuldfrage beinahe völlig in den Hintergrund trat. Im Extremfall wurde der Täter nur noch als Opfer angesehen, das der Hilfe bedarf, um auf den Pfad der Tugend zurückzukehren. Eine abschreckende Wirkung der Strafe wurde weitgehend negiert. Angesagt waren Nacherziehung, psychologische Behandlung und Wiedereingliederung. Durch diese Haltung haben leider zahlreiche Unschuldige und ihre Familien Leid erfahren.

Der Gesetzgeber muss sich in dieser Situation vorsehen. Einerseits gilt es, das Vertrauen in den Staat als Garant der Sicherheit wieder herzustellen, andererseits müssen auch die Grundrechte der Täter geschützt werden. Die Öffentlichkeit ist in den vergangenen Jahren immer wieder von schrecklichen Taten von bereits inhaftierten Gewalttätern, sei es nach deren Entlassung oder während deren Urlaub, in Angst und Schrecken versetzt worden.

Die Verunsicherung darüber, ob unser Strafgesetzbuch die unbescholtenen Bürgerinnen und Bürger vor diesen Tätern ausreichend zu schützen vermag, griff um sich. Die Wissenschaft musste eingestehen, dass es Fälle gibt, in denen alle Resozialisierungsbemühungen versagen. Diesen Umständen trägt der vorliegende Entwurf zur Änderung unseres Strafgesetzbuches Rechnung. Er versucht - meines Erachtens erfolgreich -, den Spagat zwischen der notwendigen Wiedereingliederung der meisten Täter und dem weitest gehenden Schutz der Öffentlichkeit vor wenigen, nicht therapierbaren Gewalttätern zu machen.

In diesem Sinne bin ich für Eintreten und bin dankbar, wenn meine Fragen beantwortet werden.

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