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Bieri Peter · Ständerat · 2011-12-20

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-20

Wortprotokoll

Die geltende Regelung im zweiten Satz von Artikel 10 Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten kann. Damit in Zukunft solche Tiere auch nicht importiert oder an Ausstellungen gezeigt werden können, soll der Bundesrat auch die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen verbieten können.

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