Bieri Peter · Ständerat · 2011-12-20
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-20
Wortprotokoll
In Absatz 1 wird am Grundsatz festgehalten, dass im Tierschutzbereich die Kantone für die Strafverfolgung zuständig sind. Aufgrund der Änderung der Zuständigkeiten des Bundes für den Vollzug in Artikel 32 Absatz 5 ergibt sich auch eine Änderung in der Zuständigkeit für die Strafverfolgung. Nach der aktuellen Fassung von Artikel 32 Absatz 5 ist der Bund für den Vollzug an der Zollgrenze zuständig. Dies entspricht aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU nicht mehr der Realität. Seit dem 1. Januar 2009 finden zwischen der Schweiz und der EU, gestützt auf das bilaterale Landwirtschaftsabkommen, keine grenztierärztlichen Kontrollen mehr statt. Grenztierärztliche Kontrollen erfolgen heute nur noch an den zugelassenen Grenzkontrollstellen für Ein- und Durchfuhren aus Drittstaaten, das heisst an den Flughäfen in Zürich und Genf. Dort ist das Bundesamt für Veterinärwesen auch heute noch präsent.
Das BVET soll nur dort für die Strafverfolgung zuständig sein, wo es auch Vollzugsaufgaben wahrnimmt. Dies bedeutet, dass sich die Zuständigkeit des BVET für die Strafverfolgung auf Widerhandlungen bei der Ein- und Durchfuhr aus Drittstaaten beziehungsweise der Ausfuhr in Drittstaaten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden, beschränken muss.
An der Strafverfolgungskompetenz des Bundes im Bereich des Artenschutzes soll festgehalten werden, da hier auch weiterhin der Vollzug durch den Bund erfolgt. Im Übrigen sind im Tierschutzbereich die Kantone für die Strafverfolgung zuständig. Ergeben sich bei der Kontrolltätigkeit der Zollverwaltung Verdachtsmomente für eine widerrechtliche Einfuhr von Tieren oder Tierprodukten, so kontaktiert die Zollverwaltung die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Territorium die Feststellung gemacht wurde. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zoll- oder das [PAGE 1248] Mehrwertsteuergesetz vor, ist weiterhin die Zollverwaltung zuständig.