Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-12-20
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-12-20
Wortprotokoll
Ich habe diesen Antrag leider erst heute erhalten. Aber ich denke, es gibt genügend Gründe, ihn abzulehnen. Es ist selbstverständlich völlig unbestritten, dass das Recht besteht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Dieses Recht gilt im ganzen Strafbereich, im Strafprozessbereich und im Strafrechtsbereich. Das ist ein Grundsatz der EMRK, den wir einzuhalten haben. Er gilt für das Strafrecht und ist im Strafprozessrecht entsprechend zu beachten. Es ist daher auch Sache des Strafrichters und nicht Sache einer Verwaltungsbehörde, darüber zu befinden, wie man mit diesem Grundsatz der EMRK umzugehen hat. Anders gesagt: Wenn man diese Regelung anschauen oder ergänzen wollte - ich denke aber nicht, dass das notwendig ist -, dann bräuchte es meines Erachtens eine Regelung in der Strafprozessordnung oder im Verwaltungsstrafrecht, aber nicht im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Ich denke nicht, dass das der richtige Ort ist. Es ist eine Frage der Anwendung des Strafrechts.
Ich stimme vollkommen mit dem überein, was Herr Ständerat Germann gesagt hat: Es braucht eine Trennung zwischen Aufsichtsrecht und Strafrecht. Das wurde von der Expertenkommission auch festgehalten. Gerade darum soll man ja auch das Aufsichtsrecht, soweit es um aufsichtsrechtliche Massnahmen oder Abklärungen geht, nicht einschränken. Gerade darum ist auch die Mitwirkung des Betroffenen im Bereich des Aufsichtsrechts notwendig, soweit es das Aufsichtsrecht anbelangt. Wenn es dann aber zu einem strafrechtlichen Verfahren kommt, ist es der Strafrichter, der darüber zu befinden hat, was man in einem Strafverfahren verwenden kann. Wenn es tatsächlich ein Problem ist, ist es im Strafprozess und eben nicht in der Aufsichtsgesetzgebung zu lösen. In der Aufsichtsgesetzgebung ist nur die Aufsichtstätigkeit zu beachten und die Frage, welche Mitwirkung im Aufsichtsbereich notwendig ist. Das hat noch keinen Einfluss auf die strafrechtliche Ausgestaltung. Die strafrechtliche Ausgestaltung ist dann Sache des Strafprozessrechts.
Ich denke, dass diese beiden Anträge schon allein aus formellen Gründen nicht angenommen werden können, weil sie, wenn sie denn inhaltlich richtig wären, am falschen Ort platziert wären.