Stamm Luzi · Nationalrat · 2012-02-28
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-02-28
Wortprotokoll
Wir sind im Obligationenrecht auf dem Gebiet des Fahrniskaufs. In der Tat ist es so, dass wir gleichzeitig von Artikel 199 und von Artikel 210 sprechen; sie sind auf der relativ kurzen Fahne auf den Seiten 2 und 3. Dort sehen Sie, dass es bei Artikel 199 um die "Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht" geht. Es geht also einerseits um die Frage, wie lange Gewähr geboten werden muss, wenn man etwas verkauft hat. Andererseits geht es um die Frage - das betrifft Artikel 210 -, wie schnell die Klagen verjähren, wenn man etwas verkauft.
Das Sachthema ist relativ schwierig; wir haben auch in der Kommission einen Eindruck davon erhalten. Wir hatten den Artikel von Professor Peter Gauch vor uns, der Kritik erhoben hatte, und wir haben die Antwort des Bundesamtes für Justiz erhalten. Allein wenn Sie diese beiden Berichte lesen, sehen Sie, wie komplex die Sache ist; sie ist komplexer, als man im ersten Moment denkt, weil es um eine Vermischung der Gewährleistung und der Verjährung geht.
Die ursprüngliche Idee dieser Vorlage war die Verlängerung der kauf- bzw. werkvertraglichen Verjährungsfrist auf zwei bzw. fünf Jahre. Das Problem bezieht sich vor allem auf die Tatsache, dass bei unbeweglichen Bauwerken auf der einen Seite eine fünfjährige und auf der anderen Seite eine kürzere Verjährungsfrist bestand. Das ist ein Problem, welches insbesondere von Ständerat Bürgi in seiner parlamentarischen Initiative 07.497 aufgegriffen wurde. Gleichzeitig sollen bestimmte Geschäfte von der Beschränkung in den neuen Verjährungsbestimmungen ausgenommen werden.
Wie in den Berichten Ihrer Kommission für Rechtsfragen und in der Stellungnahme des Bundesrates klar festgehalten wird, soll hingegen die Wegbedingung der Gewährleistung weiterhin gemäss heutigem gesetzlichem Rahmen möglich sein. Der Entwurf Ihrer Kommission für Rechtsfragen setzte primär bei Artikel 199, "Wegbedingung", an und nicht bei Artikel 210, "Verjährung". Das führte bei Artikel 199 des Entwurfes zu einem Wortlaut, der eine Wegbedingung der Gewährleistung gänzlich ausschliesst. Wie gesagt, war dies nicht die Idee des Gesetzgebers. Mein Antrag hat deshalb zum Zweck, die Vorlage so umzugestalten, dass eine Wegbedingung der Gewährleistung nach wie vor möglich ist und dass gleichzeitig die Verjährung neu geregelt wird. Aus dogmatischer Sicht sollten die Vereinbarungen über die Verkürzung der Verjährungsfrist in einem neuen Absatz 3bis von Artikel 210 des Entwurfes verankert werden.
Nun mache ich zu diesen abgelesenen Worten noch einige Bemerkungen. Ich betone nochmals: Auf der einen Seite soll für alles, was mit dem Bauen zusammenhängt, neu eine fünfjährige Verjährungsfrist gelten; das war das Anliegen von Ständerat Bürgi. Ich glaube, das wurde umgesetzt. Auf der anderen Seite ist der Gedanke des Konsumentenschutzes zu nennen. Dieser ist auch umgesetzt, denn wir haben längere Fristen. Aber eine Wegbedingung der Gewährleistung, und das ist der Problempunkt, soll nach wie vor möglich sein; deshalb mein Minderheitsantrag. Wenn Sie die Fahne anschauen, sehen Sie, dass die gemäss meinem Minderheitsantrag in Artikel 199 zu streichenden drei Punkte [PAGE 42] in Absatz 3bis von Artikel 210 wieder eingesetzt werden. Es sollen in Artikel 210 also dieselben drei Punkte wieder aufgenommen werden, aber das Problem, welches ich angesprochen habe, soll eliminiert werden.
Ich habe noch eine Schlussbemerkung: In einer letzten Phase wurde uns zugetragen, dass die KMU ein Problem haben. Wenn KMU, die bewegliche Gegenstände kaufen und einbauen, aufgrund der Marktmacht grosser Lieferanten gezwungen sind, gegenüber diesen eine Wegbedingung der Gewährleistung in Kauf zu nehmen, so kommen sie in den Clinch. Wenn das ein Problem ist, bitte ich Sie umso mehr, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen, weil dann der Ständerat dieses Problem allenfalls noch einmal anschauen kann.
Eine letzte Bemerkung erlaube ich mir zum Antrag Lohr, der im Namen der Redaktionskommission gestellt wird: Dieser Antrag scheint mir sinnvoll zu sein, denn damit wird der neue Ausdruck "Werkstoff" wieder aus dem Text herausgenommen. Wir landen wieder bei der "Sache" und damit bei einem Ausdruck, an den die Juristen gewöhnt sind und der weniger Probleme schaffen sollte.
Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen, denn das Problem mit den fünf Jahren wird damit gelöst, für einen Konsumentenschutz wird auch gesorgt, und eine Wegbedingung der Gewährleistung ist so nach wie vor möglich. So sollte es sein.