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Huber Gabi · Nationalrat · 2012-02-28

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-02-28

Wortprotokoll

In der Fassung der Mehrheit bedeutet Artikel 199 Buchstabe b Ziffer 2, dass die Aufhebung oder Beschränkung der neu auf zwei Jahre verlängerten Gewährleistungsfrist unabhängig von der Art des Käufers, sei dies ein Konsument oder ein Gewerbetreibender, weder aufgehoben noch beschränkt werden darf, sobald der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Diese Ausweitung wird nun in der Praxis von den einen als Segen und von den anderen als Fluch bezeichnet. Mit anderen Worten: Die Betroffenen sind sich in dieser Frage uneinig.

Unabhängig davon, ob man den Anwendungsbereich der Bestimmung ausschliesslich auf Konsumentenverträge beschränken will oder nicht, würden die Minderheitsanträge Stamm zu Artikel 199 Buchstabe b Ziffer 2 und zu Artikel 210 Absatz 3bis auch in einer anderen Beziehung eindeutig der besseren Lesbarkeit des Gesetzes und damit einer Klärung dienen. Ich gebe zu, dass ich darauf auch erst nach der Kommissionssitzung gekommen bin. Denn wie Herr Stamm dies bereits begründete, ist sowohl nach der Meinung des Bundesrates als auch nach der Meinung der vorberatenden Kommissionen klar, dass die volle Wegbedingung der Gewährleistungspflicht weiterhin möglich sein soll und möglich ist. Artikel 199 in der vorgeschlagenen Fassung kann aber diesbezüglich Anlass zu Missverständnissen bieten. Dies sollte unbedingt vermieden werden. Es kann mit der Fassung der Minderheit Stamm vermieden werden, weil sie das Ganze in den Kontext des Verjährungsrechts stellt. Artikel 199 im geltenden Recht würde belassen. Dafür würden aber in Artikel 210 Absatz 3bis die Voraussetzungen für die Ungültigkeit einer Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist - und eben nicht der Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht - festgelegt. Bezüglich des geltenden Artikels 199 ist man sich ja einig, dass er die vollständige Wegbedingung der Verjährung nicht verbietet.

Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion ersuche ich Sie deshalb um Unterstützung der Minderheit Stamm. Die Frage der Ausdehnung des Geltungsbereichs kann ja dann der Ständerat nochmals diskutieren. Bis dann haben sich die unterschiedlichen Lager im Kreise der Gewerbetreibenden ja vielleicht auch geeinigt.

Jetzt noch zum Antrag der Redaktionskommission bezüglich Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 371 Absatz 1 zweiter Satz: Es scheint, dass das diesmal tatsächlich keine materielle Änderung, sondern wirklich eine sprachliche Verbesserung ist, ganz im Gegensatz zum ersten Versuch dieser Kommission im Ständerat. Dieser Versuch wurde dort einfach durchgewinkt, obwohl es dann tatsächlich im Nachhinein zu Interpretationsschwierigkeiten mit der Folge inhaltlicher Änderung kam. Diesmal scheint das nicht der Fall zu sein, wenn auch mir persönlich der Begriff "Werkstoff" nicht ein komplettes Fremdwort ist. Aber es scheint wirklich diesmal eine redaktionelle Verbesserung zu sein. Deshalb werden wir diesen Antrag unterstützen.