Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-02-28
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-02-28
Wortprotokoll
Wir haben hier praktisch gleichlautende Minderheitsanträge zu mehreren Bestimmungen des Ausländergesetzes, des Asylgesetzes und des ZGB. Es geht um die Beratung und um den Schutz des Opfers einer Zwangsheirat. Ich kann Ihnen versichern: Der Bundesrat nimmt dieses Anliegen sehr ernst. Sie erinnern sich, dass Sie die Motion Tschümperlin 09.4229, "Wirksame Hilfe für die Betroffenen bei Zwangsheirat", angenommen haben. Sie haben damit den Bundesrat beauftragt, das Phänomen der Zwangsheirat zu untersuchen und sich dann auch zu überlegen, welche Massnahmen in den Bereichen Prävention und Opferhilfe ergriffen werden können, und zwar zusätzlich zu den bereits bestehenden Massnahmen. Ich kann Ihnen heute sagen, dass geplant ist, dass der Bundesrat noch im Sommer dieses Jahres einen Bericht dazu vorlegt. Wir werden Ihnen in diesem Bericht die weiterführenden Massnahmen zur Bekämpfung von Zwangsheiraten und zur Unterstützung der Opfer vor Ort vorschlagen.
Wir haben hier also keine Differenz zur Minderheit. Wir haben das gleiche Ziel, und wir sind uns bewusst, dass dieses Gesetz bzw. das, was wir heute beschliessen, allein nicht genügt. Aber ich bitte Sie, heute nicht vorzugreifen, bis dieser Bericht vorliegt und bis wir weiter gehende Massnahmen verabschieden können.
Es geht aber nicht nur darum, dass wir heute nicht vorgreifen. Die Anträge der Minderheit haben eine weitere Schwäche. Diese Anträge sind aus Sicht des Bundesrates nicht zielführend. Die Anträge wollen ja den ausländer- und den asylrechtlichen Behörden und den Zivilstandsämtern, die verpflichtet sind, bei Zwangsheiraten eine Meldung zu erstatten, eine allgemeine Beratungs- und Schutzpflicht überbinden. Das ist aber aus zwei Gründen wirklich problematisch. Einerseits sind diese Behörden ja in der Regel nicht dazu geeignet und auch nicht dazu in der Lage, und anderseits decken bestehende Behörden und Beratungsstellen das Bedürfnis nach Beratung und Schutz zum Teil bereits ab.
Ich möchte das noch etwas weiter ausführen. Handelt es sich um eine Zivilstandsbehörde, so ist diese ja neu zur Meldung an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet. Die Strafverfolgungsbehörden haben ihrerseits, und zwar heute schon, die gesetzliche Pflicht, die geeigneten Massnahmen für den Schutz und die Beratung zu treffen. Diese können sich aus der Strafprozessordnung oder aus dem neuen Zeugenschutzgesetz oder aus dem Opferhilfegesetz ergeben; die Zivilstandsverordnung wird das dann noch konkretisieren. Zur Strafanzeige verpflichtet sind aber gemäss Bundespersonalgesetz auch die Bundesbehörden. Auch hier müssen sich wiederum die Strafverfolgungsbehörden eines Falls annehmen, und damit ist bereits ein grosser Teil der in der Praxis vorkommenden Konstellationen abgedeckt.
Was nun den Schutz gefährdeter Personen ausserhalb des Kontextes eines Strafverfahrens betrifft, so fällt dieser in die Zuständigkeit der Kantone. Wenn nun nach dem Minderheitsantrag allen Behörden des Bundes und der Kantone, [PAGE 33] die neu Eheungültigkeitsgründe melden müssen, zusätzlich eine Beratungs- und Schutzpflicht überbunden würde, dann würde dies zu einer sehr weitgehenden und auch fragwürdigen Einmischung in die Zuständigkeiten der Kantone führen. Dazu würden dann, wie gesagt, auch die Amtsstellen in die Pflicht genommen, die zur Beratung und zum Schutz weder geeignet noch in der Lage sind.
Ich bitte Sie deshalb: Warten Sie mit diesem Punkt zu, bis der Bericht des Bundesrates mit den Empfehlungen für weiterführende Massnahmen vorliegt - wir werden Ihnen diesen Bericht, ich habe es gesagt, im Sommer dieses Jahres vorlegen. Entscheiden Sie dann, ob in diesem Bereich noch weiterführende Massnahmen notwendig sind, und falls ja, welche.
Ich beantrage Ihnen deshalb, der Mehrheit Ihrer Staatspolitischen Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.