Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-02-28
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-02-28
Wortprotokoll
Eine Zwangsheirat ist in jedem Fall eine Verletzung der Menschenrechte. Trotzdem können wir nicht ausschliessen, dass es vorkommt, dass sich jemand mit dieser Situation versöhnt und die Ehe im Rahmen einer tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft weiterführen möchte. In solchen Fällen macht es keinen Sinn, dass das Gericht die Ehe für ungültig erklären muss, im Gegenteil. Es wäre ja absurd, wenn ein Gericht eine Ehe gegen den Willen der Betroffenen für ungültig erklären müsste. Wir wollen deshalb Artikel 105 ZGB so ergänzen, dass die betroffene Ehe nur dann ungültig ist, wenn das Opfer die Ehe nicht aufrechterhalten will. Das Gericht muss also in jedem Fall prüfen, ob die Fortsetzung der Ehe dem frei geäusserten Willen des betroffenen Ehegatten, das ist meistens die Frau, entspricht. Wenn dem Gericht Zweifel an der Echtheit dieses Willens bleiben, ist die Ehe für ungültig zu erklären.
Zu Ziffer 6: Diese Ergänzung gründet auf der Annahme, dass eine Heirat grundsätzlich nicht im Interesse einer minderjährigen Person liegt. Diese Annahme gilt insbesondere deshalb, weil der Bundesrat davon ausgeht, dass bei einer Heirat mit Minderjährigen die Gefahr einer Zwangsheirat besonders gross ist. Es ist aber denkbar oder zumindest nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände das Interesse an der Weiterführung der Ehe überwiegt, und zwar das Interesse des minderjährigen Ehegatten. Diese Interessen müssen doch auch berücksichtigt werden können, weil es ja letztlich um den Schutz der betroffenen Personen geht.
Ich möchte doch darauf hinweisen, dass die Ungültigerklärung einer Ehe einen beträchtlichen Eingriff des Staates in ein verfassungsmässig geschütztes Recht bedeutet. Deshalb müssen wir hier doch sehr sorgfältig vorgehen. Ein solcher Eingriff ist nur dann zulässig, wenn er verhältnismässig ist. Das bedeutet konkret, dass man die Interessen der Ehegatten im Einzelfall nicht unberücksichtigt lassen darf. Das verlangt im Übrigen auch die Europaratsresolution gegen Zwangsheirat und Kinderehen. Mit einer schematischen und automatischen Ungültigerklärung von Minderjährigenehen werden wir den sehr unterschiedlichen Situationen nicht gerecht.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit Ihrer SPK zu folgen und den Minderheitsantrag zu den Ziffern 5 und 6 von Artikel 105 ZGB abzulehnen.