Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-03-06
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-06
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Prelicz-Huber, heute vertreten durch Herrn Kollege Geri Müller, will eine Ergänzung von Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung. Damit soll ein rechtliches Instrument geschaffen werden, um Diskriminierungen, insbesondere aus Gründen der Hautfarbe, der ethnischen Zugehörigkeit, der regionalen Herkunft, der Nationalität, der religiösen Weltanschauung, der fahrenden Lebensform oder der Sprache, zu verhindern oder zu beseitigen. Nach Meinung der Initiantin und der Minderheit der Kommission ist diese Möglichkeit der Diskriminierungsbeseitigung oder -verhinderung heute nicht in genügendem Ausmass gegeben. Zwar gibt es bereits heute Gesetze im Bereich der Geschlechterdiskriminierung und der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, und es wäre auch möglich, den Weg über Anpassungen des Obligationenrechts, des Arbeitsrechts oder des Zivilgesetzbuchs zu suchen. Nach Auffassung der Initiantin ist es aber konsequenter und ganzheitlicher, eine Verfassungsnorm zu konstruieren.
Eine Minderheit von 7 Kommissionsmitgliedern will entgegen der Mehrheit von 13 Mitgliedern der Initiative Folge geben. Sie unterstreicht die Bedeutung eines wirksamen Diskriminierungsverbots als Voraussetzung für das Zusammenleben der verschiedenen Kulturen in unserer Gesellschaft. Sie stellt eine herrschende Rechtsunsicherheit und mangelndes Bewusstsein für die Problematik fest, was durch verschiedene publizierte Meldungen der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus sowie entsprechende Urteile und Kommentare belegt werde. Sie sieht in diesem Instrument auch ein wichtiges Element der schweizerischen Integrationspolitik, weil die Beseitigung von Diskriminierungen eine wichtige Voraussetzung dafür sei.
Die Mehrheit von 13 Mitgliedern Ihrer Kommission ist der Auffassung, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Bereits heute gibt es ja Gesetzesbestimmungen, welche es den Betroffenen ermöglichen, sich gegen Diskriminierungen, auch gegen solche von privater Seite, zu wehren. Da gibt es Artikel 28 ZGB, Artikel 6 des Arbeitsgesetzes sowie die Artikel 328 und 336 OR.
Die Mehrheit sieht, dass sich die Beweisschwierigkeiten einem noch wirksameren Schutz vor Diskriminierung entgegenstellen. Das Problem liegt darin, dass die Diskriminierung sehr häufig ein Element der Willensbildung darstellt, dass sich die vermutete oder tatsächliche Diskriminierung eben im Kopf des potenziellen Arbeitgebers oder Vermieters abspielt. Dieser müsste ja beweisen, dass die Bewerbung nicht wegen des Geschlechts, wegen des Namens oder wegen der Herkunft nicht berücksichtigt worden ist. Das lässt sich aber faktisch kaum beweisen. Es wäre deshalb höchstens sinnvoll, die Ziele der Initiative mit einer Umkehrung der Beweislast anzustreben, d. h., der Arbeitgeber oder der Vermieter müsste beweisen, dass er ein Arbeits- oder Mietsverhältnis nicht abgelehnt hat, weil die Person z. B. aus dieser oder jener Weltgegend stammt.
Das will die Kommissionsmehrheit aber nicht, und das wollte der Gesetzgeber unseres Landes bisher nicht, weil damit letztlich Personen ohne solche Merkmale, beispielsweise ohne ausländische Abstammung, benachteiligt würden und weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit zu stark geschwächt würde. Wegen dieser Folgen würde eine derartige Bestimmung nach Auffassung der Kommissionsmehrheit auch nichts zur Integration oder zur Verbesserung des politischen Klimas beitragen, sondern eher zum Gegenteil führen.
Die vom Vertreter der Initiative angesprochenen Fälle des Mieters oder des Lernenden würden also nur dann beseitigt, wenn die Beweislast umgekehrt würde. Das will die Kommissionsmehrheit aber nicht. Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen deshalb - der Entscheid fiel mit 13 zu 7 Stimmen -, der Initiative keine Folge zu geben.