Markwalder Christa · Nationalrat · 2012-03-06
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-06
Wortprotokoll
Auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist sich treu geblieben und hat heute Morgen mit grosser Mehrheit, nämlich mit 17 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen, beschlossen, an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten. Es gilt zu betonen, dass Sonderzahlungen im Grundsatz verboten sind, ausnahmsweise - ich betone: ausnahmsweise - aber zulässig sein können, wenn sie im Interesse der Gesellschaft liegen, wenn sie im Vergütungsreglement eine entsprechende Grundlage haben oder wenn sie von der Generalversammlung so beschlossen werden. Sonderzahlungen können in gewissen Fällen durchaus im Interesse einer Unternehmung liegen, beispielsweise - es wurde in der Debatte erwähnt -, um langwierige Gerichtsprozesse abzukürzen. Dies liegt dann nicht nur im Interesse der Gesellschaft, sondern am Schluss liegt dies eben auch im Interesse der Aktionärinnen und Aktionäre. Ich möchte an dieser Stelle erwähnen, dass auch das Bundespersonalrecht die Form der Abgangsentschädigungen kennt. Es wäre deshalb nicht zu rechtfertigen, wenn eine Ungleichbehandlung gegenüber den privaten Aktiengesellschaften geschaffen würde. Wenn es im Bundespersonalrecht ausnahmsweise zulässig ist, Abgangsentschädigungen oder Sonderzahlungen zu leisten, sollten wir dies auch privatwirtschaftlichen Aktiengesellschaften zugestehen.
Im Namen der Mehrheit der Kommission, die mit 17 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen Festhalten beschlossen hat, bitte ich Sie, dieser zu folgen.