Lexipedia

Huber Gabi · Nationalrat · 2012-03-06

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-06

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer Sitzung vom 12. Januar 2012 die von Hugues Hiltpold am 16. Dezember 2010 eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft. Die Initiative verlangt eine bundesrechtliche Regelung der Mediatorentätigkeit. Sie zielt einerseits auf den Schutz der Tätigkeit an sich ab, und andererseits soll die Mediation als neues Instrument der friedlichen Streitbeilegung gefördert werden.

Die parlamentarische Initiative kommt als Entwurf eines ausformulierten Erlasses daher, und zwar in Form des Gesetzes, das im Kanton Genf für Mediatoren gilt. Genf ist der einzige Kanton, der ein solches Gesetz hat. Der Kanton Wallis hat eine Vernehmlassung zu einem entsprechenden Erlass durchgeführt.

Der Initiant beruft sich auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Zivilprozessordnung. Nach ihrem Artikel 213 tritt auf Antrag sämtlicher Parteien eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. Mit dem in der parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Bundesgesetz soll nun die Ausübung ebendieser Tätigkeit geregelt werden. Es ist richtig, dass die Zivilprozessordnung nur das Verfahren der Mediation regelt und keine weiteren Angaben zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Mediatoren beinhaltet. Das war und ist so gewollt. Es war die Absicht des Gesetzgebers, ein niederschwelliges Angebot zu machen, eine Konfliktregelung ausserhalb der Behörden anzubieten.

Die Zivilprozessordnung ist erst seit einem Jahr in Kraft. Deshalb sollte man abwarten und schauen, ob sich Probleme ergeben, ob sich ein Bedarf für eine stärkere Regulierung ergibt. Eine Regelung der Tätigkeit mit der Einführung kantonaler Register und Aufsichtsbehörden würde zu einem grossen Aufwand führen. Dem gilt es vorzubeugen, wenn es denn nicht unbedingt nötig ist.

Heute sind ganz wenige Berufe auf Bundesebene gesetzlich geregelt. Bei diesen Gesetzen handelt es sich um das Anwaltsgesetz, das Medizinalberufegesetz sowie das Psychologieberufegesetz und das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten. Die beiden letztgenannten Gesetze sind noch nicht in Kraft. Bei den erwähnten Gesetzen ging es primär um den Schutz der Klienten. Das heisst: Wenn diese Berufsangehörigen einen Fehler machen, hat das für die Klienten weitreichende Konsequenzen. Bei der Mediation ist nichts verloren. Die Mediation ist freiwillig, und die Parteien können selbst eine Person als Mediatorin oder Mediator bestimmen. Wenn es dieser Person nicht gelingt, den Konflikt zu lösen, können sich die Parteien an die Schlichtungsbehörde wenden und das gerichtliche Verfahren einleiten. Es gilt auch noch zu bemerken, dass sich die Frage stellt, welche verfassungsrechtliche Grundlage für ein solches Bundesgesetz herangezogen werden könnte.

Die Kommissionsmehrheit zweifelt grundsätzlich daran, dass die Schaffung eines Bundesgesetzes der richtige Weg ist. Sinnvoller als ein flächendeckendes Gesetz erschiene es ihr, wenn es denn schon sein müsste, die Ausbildung und Anerkennung über das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als höhere Fachprüfung zu organisieren und festzulegen. Da die Mediation in der Schweiz noch ein neues Instrument ist, welches sich erst entwickelt, ist eine Regelung zum heutigen Zeitpunkt aber unter allen Titeln zu früh.

Die Kommissionsmehrheit ist deshalb der Ansicht, dass zurzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht - und nur um diese Frage geht es heute. Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.