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Frehner Sebastian · Nationalrat · 2012-03-07

Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-07

Wortprotokoll

Namens der Minderheit Baettig beantrage ich Ihnen die Streichung von Artikel 19b Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes. Dieser Absatz sieht vor, dass 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis als geringfügige Menge gelten sollen, sodass dessen geplanter Konsum keine strafbare Handlung darstellt. Was die neue Regelung anbelangt, kann man sich bei drei Dingen uneinig sein:

1. Man kann der Meinung sein, es sollte diesbezüglich überhaupt keine Straffreiheit gewährt werden, selbst wenn es sich um eine geringfügige Menge handelt. Diese Meinung wird teilweise vertreten - wohl auch von der Mehrheit der Kommissionsminderheit. Dieses Thema betrifft aber Absatz 1 von Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes, und dieser ist bekanntlich nicht bestritten.

2. Es lässt sich auch trefflich darüber streiten, wie gross nun eine geringfügige Menge sein darf. In Singapur würde sie [PAGE 274] mikroskopisch klein sein - Spass beiseite. Als Richtwert für eine geringe Menge Cannabis gilt beispielsweise in fast allen deutschen Bundesländern eine Obergrenze von 6 Gramm. Ein alter Gerichtsentscheid aus dem Kanton Basel-Stadt taxiert 30 Gramm noch als geringfügige Menge. Das Bundesgericht hat schon den Besitz von 0,9 Gramm Cannabis für straflos erklärt. Wie Sie sehen, sind sich die Experten nicht einig. Die Kommissionsminderheit und ich würden wohl eher in Richtung eines Wertes streben, wie er in Singapur gilt. Wir halten den baselstädtischen Ansatz für zu hoch. Aber auch dies ist nicht der Hauptgrund, weshalb wir den neuen Absatz ablehnen.

3. Hauptgrund für die Streichung, wie sie die Kommissionsminderheit beantragt, ist die mangelnde Praktikabilität der vorgeschlagenen Lösung. Wie soll ein Polizist feststellen, ob es sich bei der zum Vorschein gelangten Materie um mehr oder weniger als 10 Gramm Cannabis handelt? Es wird klare Fälle von Unter- oder Überschreitung der Menge geben, aber oft wird eben nicht klar sein, ob der Wert unter- oder überschritten ist. Zu Recht weist deshalb der Kanton Basel-Stadt, der sonst eher dafür bekannt ist, die Cannabiskonsumenten möglichst straffrei davonkommen zu lassen, in seiner Vernehmlassungsantwort auch darauf hin, dass in der Polizeipraxis die Überprüfung der Geringfügigkeit der Menge nur schwierig umsetzbar sei.

Selbst wenn Sie es also grundsätzlich gut finden, dass schweizweit eine einheitliche Regelung besteht, was die Geringfügigkeit der Menge anbelangt, so bitte ich Sie trotzdem, den neuen Absatz 2 von Artikel 19b zu streichen. Dieser führt nicht zu einer Verbesserung der Situation.

Noch etwas am Rande, aber das muss ich einfach noch loswerden: Für mich ist es schon ein bisschen ein Widerspruch, wenn die Mehrheit von Mitte-links einerseits alles daransetzt, beispielsweise das Rauchen möglichst flächendeckend zu verbieten; oder nehmen wir das Präventionsgesetz, bei dem wir morgen zum zweiten Mal über Eintreten befinden: Da wird von den gleichen Kreisen ständig gepredigt, wir bräuchten mehr staatliche Eingriffe, damit sich die Volksgesundheit verbessere. Wenn es aber andererseits um viel schädlichere Dinge wie den Drogenkonsum geht, dann scheinen diese Vorsätze plötzlich nicht mehr zu gelten. Dann kann man einfach Mindestmengen definieren, die völlig unbedenklich für die Gesundheit sein sollen. Schon etwas widersprüchlich, oder nicht?

Jedenfalls bitte ich Sie im Namen der Kommissionsminderheit aus den genannten Gründen, den geplanten Artikel 19b Absatz 2 zu streichen.