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Fehr Jacqueline · Nationalrat · 2012-03-07

Fehr Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-07

Wortprotokoll

Zuerst ein Wort zu Herrn Frehner und seinem Vergleich zwischen Passivrauchverbot und Ordnungsbussen beim Cannabiskonsum; das wird einander ja immer wieder gegenübergestellt. Deshalb nochmals zur Klärung: Beim Passivrauchen wird der Konsum nicht verboten, alle dürfen rauchen, denn beim Rauchen gibt es nicht einmal eine Altersbeschränkung; alle dürfen rauchen, es wird nur gesagt, wo man nicht mehr rauchen darf. Bei dieser Vorlage hingegen gehen wir viel weniger weit, wir sagen: Die Substanz bleibt verboten. Wir klären nur das Sanktionsregime, wir klären nur, nach welchem Sanktionsregime der Konsum durch Personen unter einem gewissen Alter und der Konsum durch Personen über einem gewissen Alter geahndet wird.

Zu diesem Artikel: Da geht es um eine Klärung und letztlich um eine Orientierung für die Polizei, um zwischen Konsumenten und Konsumentinnen einerseits sowie Dealern andererseits unterscheiden zu können. Denn bei der Ware, die man nicht zum Eigenkonsum auf sich trägt, wird Handel vermutet, und da wird selbstverständlich weiterhin im ordentlichen System sanktioniert. Diese Präzisierung soll dem Ermessensspielraum eine Leitplanke setzen und der Rechtsgleichheit dienen. Es soll auch gewährleistet werden, dass das Auf-sich-Tragen von Cannabis nicht härter bestraft wird als das Auf-sich-Tragen anderer Substanzen.

Nun wird eingewendet, die Polizei könne ja nicht mit einer Apothekerwaage unterwegs sein und genau messen, ob es sich um 8, 10 oder 11 Gramm handelt. Das stimmt. Nur gilt das folgende Prinzip für die ganze Gesetzesrevision: Wenn Uneinigkeit besteht, wird automatisch ins ordentliche Verfahren gewechselt. Wenn der Angehaltene also sagt, er habe weniger als 10 Gramm auf sich, und der Polizist das verneint und meint, er habe mehr als 10 Gramm, wird sowieso das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Stoff wird eingezogen, und es wird im ordentlichen Verfahren genau geprüft. Genauso verhält es sich im umgekehrten Fall. Es geht also nicht um die Frage "Ordnungsbussenverfahren oder kein Verfahren?", sondern es geht um die Frage "Ordnungsbussenverfahren oder ordentliches Verfahren?". Sobald Uneinigkeit oder Unklarheit besteht, kann sowohl der Polizist wie auch der Angehaltene sagen, man solle das ordentliche Verfahren wählen. Insofern sind diese Einwände zu entkräften.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.