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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-07

Wortprotokoll

Die Wiedergutmachung ist ein Beispiel dafür, dass es in unserem Strafrecht unter bestimmten Umständen möglich ist, Gnade vor Recht zu gewähren. Die Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen verlangt nun eine Anpassung dieser Vorschrift in dem Sinne, dass die Voraussetzungen für die Wiedergutmachung strenger werden und ihr Anwendungsbereich damit eingeschränkt wird. Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Motion abzulehnen, und zwar aus den folgenden Gründen:

Das geltende Recht setzt nicht voraus, dass der Täter bei der Wiedergutmachung auch aus Reue handelt. Die Motion verlangt jetzt das Vorliegen eines nachweislichen Willens zur Wiedergutmachung. Welche Gründe bewegen einen Täter dazu, den Schaden zu decken oder den Versuch zu unternehmen, das bewirkte Unrecht auszugleichen? Ich weiss nicht, wie Sie das nachweisen wollen. Der Bundesrat befürchtet, dass damit die Wiedergutmachung toter Buchstabe wird. Weiter sollen die Straftaten gegen ein öffentliches Gut, bei denen es keine Opfer gibt, berücksichtigt werden. Was damit aber genau angestrebt wird, ist nicht klar. Ich vermute, dass auch hier eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des heutigen Artikels 53 vorgenommen werden soll. Das geltende Recht setzt für die Wiedergutmachung aber voraus, dass das Interesse auch der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung gering ist. Damit stellen wir sicher, dass wohlhabende Täter sich nicht einfach bei ihrem Opfer freikaufen können. Schliesslich soll auch das angedrohte Höchstmass, das es noch erlaubt, die Wiedergutmachung anzuwenden, gesenkt werden. Das geltende Recht sieht vor, dass die Voraussetzungen für die bedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind, und das bedeutet, dass höchstens eine zweijährige Freiheitsstrafe bevorstehen darf und gleichzeitig eine günstige Prognose vorliegt.

In der Praxis, das wurde gesagt, ist die Wiedergutmachung bisher kaum angewendet worden. Das Bundesgericht hat in seinen ersten Entscheiden eine eher restriktive Auslegung von Artikel 53 StGB erkennen lassen. Eine Wiedergutmachung, wie sie die Motion verlangt, kann bei entsprechender Auslegung also letztlich auch mit dem geltenden Recht weitestgehend erreicht werden.

Sie wissen, dass der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches, also das Sanktionenrecht, geändert werden soll. In der Vernehmlassung, die wir im Jahr 2010 durchgeführt haben, sind keine Forderungen nach einer Änderung von Artikel 53 eingegangen. Gegenwärtig wird der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches zudem einer Evaluation unterzogen. Die Ergebnisse dieser Evaluation liegen Mitte 2012 vor. Sollte sich daraus in Bezug auf Artikel 53 tatsächlich ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben, ist der Bundesrat bereit, eine entsprechende Änderung zu prüfen. Im jetzigen Zeitpunkt kann der Bundesrat aber eine Änderung von Artikel 53 nicht unterstützen.

Ich bitte Sie deshalb namens des Bundesrates, die Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen abzulehnen.

Noch zur parlamentarischen Initiative Joder: Herr Joder verlangt ja gar die Abschaffung der Möglichkeit, in bestimmten Fällen Gnade vor Recht walten zu lassen. Er verlangt die Aufhebung von Artikel 53 StGB. Ich empfehle Ihnen hier, der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission zu folgen und der parlamentarischen Initiative Joder keine Folge zu geben. Zur Begründung verweise ich auf die Ausführungen zur Motion. Der Bundesrat lehnt eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Anwendung der Wiedergutmachung ab. Das gilt umso mehr für eine Aufhebung der Möglichkeit einer Wiedergutmachung.

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