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Joder Rudolf · Nationalrat · 2012-03-07

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-07

Wortprotokoll

Artikel 53 des Strafgesetzbuches befasst sich, wie Sie bereits gehört haben, mit der sogenannten Wiedergutmachung. Der Artikel lautet wie folgt: "Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind." Das ist der Wortlaut des Artikels, der seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist.

Mit meiner parlamentarischen Initiative verlange ich, dass Artikel 53 des Strafgesetzbuches wieder aufgehoben wird. Warum? Weil die Ziele, die mit diesem Artikel verfolgt worden sind, nicht erreicht werden und die Wiedergutmachung in dieser Form neue Probleme für unsere gesamte Rechtsordnung verursacht.

Folgende Argumente sprechen aus meiner Sicht für eine Aufhebung dieses Artikels:

1. Die echten Motive des Angeschuldigten müssen bei der Wiedergutmachung nicht abgeklärt werden. Ein Geständnis ist nicht Voraussetzung. Formell kann der Täter als unschuldig gelten. Es gibt keinen Eintrag ins Strafregister. Reue des Täters ist nicht erforderlich. Hinter der Wiedergutmachung kann reines Kalkül stecken, wenn es zum Beispiel darum geht, eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Eine Wiedergutmachung in einem echten Sinn setzt ein Schuldbekenntnis des Täters voraus. Wie kann von Wiedergutmachung die Rede sein, wenn sich der Täter keiner Schuld bewusst ist und nach dem Motto handelt: "Ich bin zwar bereit, das von mir bewirkte Unrecht auszugleichen, zum Beispiel mit Geld, aber ich bin unschuldig"? Auf diese Weise führen wir unser Strafrechtssystem ad absurdum.

2. Der Angeschuldigte muss nicht den ganzen Schaden decken, der Schaden kann sogar von einem Dritten übernommen werden. Es genügt, wenn der Täter sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in zumutbarer Weise ernsthaft bemüht, den Schaden zu decken und das Unrecht auszugleichen. Was heisst das ganz genau und konkret? Damit wird die Wiedergutmachung einseitig auf die Bedürfnisse des Täters ausgerichtet. Die Behörden haben ein sehr weites Ermessen, und die Interessen des Geschädigten sowie der Öffentlichkeit kommen eindeutig zu kurz.

3. In der Lehre wird sogar die Meinung vertreten, die Wiedergutmachung müsse auch dann möglich sein, wenn die geschädigte Person die Bestrafung des Täters verlangt bzw. keine Erklärung abgibt, sie sei an der Bestrafung des Täters nicht interessiert. Eine solche Situation hat mit echter Wiedergutmachung nichts zu tun.

4. Die Wiedergutmachung ist möglich bis zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren, was mittelschwerer Kriminalität entspricht. Ist es richtig, dass man sich mit einer Geldzahlung von der [PAGE 251] Bestrafung wegen einer begangenen Straftat befreien kann, die mit zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft wird? Ich sage klar: Nein, das ist nicht richtig! Dadurch wird der Rechtsstaat ausgehöhlt, das Vertrauen in unsere Rechtsordnung wird untergraben, und das Vertrauen in das Funktionieren unseres Rechtsstaates wird erschüttert.

5. Die Wiedergutmachung ermöglicht den Freikauf von Strafverfolgung und Bestrafung. Gutbetuchte sind klar privilegiert und profitieren einseitig. Hier wird der Grundsatz "Die Kleinen hängt man, und die Grossen und Reichen lässt man laufen" im Massstab eins zu eins umgesetzt. Dadurch wird die Rechtsgleichheit krass verletzt.

6. Weil gemäss der neuen Strafprozessordnung die Staatsanwälte Wiedergutmachungsverhandlungen führen müssen, findet keine Entlastung, sondern im Gegenteil eine Mehrbelastung der Strafverfolgungsbehörden statt.

7. Die ursprüngliche Idee der Wiedergutmachung, nämlich dass zwischenmenschliche Probleme vermehrt wieder auf zwischenmenschlicher Ebene gelöst werden sollen, wirkt dann seltsam, wenn zum Beispiel Victor Vekselberg und seine Partner dem Eidgenössischen Finanzdepartement 8 Millionen Franken bezahlen sowie zusätzlich 1 Million Franken an die Schweizer Berghilfe und an die Patenschaft für Berggemeinden überweisen und sich so aus einem Strafverfahren wegen Verletzung des Börsengesetzes loskaufen können. Wollen wir das wirklich? Ich glaube nicht, dass dadurch der sogenannte öffentliche Friede besonders gut wiederhergestellt werden kann.

Die Wiedergutmachung war ein gesetzgeberischer Schnellschuss, sie hat sich nicht bewährt, erfüllt die Erwartungen nicht, steht absolut quer in unserem Rechtssystem, verletzt die Rechtsgleichheit und erschüttert das Vertrauen in unsere Rechtsordnung.

Ich bitte Sie deshalb, der parlamentarischen Initiative zuzustimmen und diese Bestimmung, Artikel 53 unseres Strafgesetzbuches, wieder aufzuheben.