Gilli Yvonne · Nationalrat · 2012-03-07
Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2012-03-07
Wortprotokoll
Sie haben es vorhin abgelehnt, der Minderheit zu folgen. Somit haben Sie vorhin einen weiteren Grundsatz in der Haltung zu Sanktionen gegenüber Cannabiskonsum durchbrochen, dass nämlich der Konsum von geringfügigen Mengen komplett straffrei bleibt und von einer Ordnungsbusse abgesehen werden kann. Angesichts dessen haben wir jetzt natürlich einen Ermessensspielraum, in welcher Höhe wir die Ordnungsbusse festlegen wollen.
Die grüne Fraktion bittet Sie, dem Einzelantrag Vischer Daniel zuzustimmen und eine tiefere Ordnungsbusse - nämlich eine solche von 50 Franken - zu wählen, als sie die Mehrheit der Kommission gewählt hat, welche sich für 100 Franken entschieden hat. Ganz sicher würden wir eine höhere Ordnungsbusse, zum Beispiel eine solche von 200 Franken, als völlig unangemessen anschauen. Wir müssten damit nämlich zur Kenntnis nehmen, dass im Vergleich zu heute der Cannabiskonsum deutlich stärker sanktioniert, ja kriminalisiert würde, als es bis jetzt, mit der jetzigen Gesetzgebung, der Fall war, und das ist nun definitiv niemandes Ziel. So weit zur Höhe der Ordnungsbusse.
Was die Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse betrifft, so wollen wir ja mit der Einführung der Ordnungsbusse in Bagatellfällen, bei kleinen Konsummengen, die Rechtspraxis vereinheitlichen und vereinfachen. Das wäre sicher nicht der Fall, wenn Vorleben und persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden müssten, das wäre geradezu ein Blödsinn. Es kann in dieser Hinsicht auch nicht mit dem Jugendschutz argumentiert werden, denn dessen Bestimmungen kommen sowieso zur Anwendung. Wir haben in diesem Gesetz ebenso Ausnahmen vorgesehen, bei welchen aufgrund von erhöhter Gefährdung oder Jugendlichkeit vom Ordnungsbussenverfahren abgewichen wird. Das sind genau die Fälle, bei denen es dann zur Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kommt. Das macht auch Sinn. Im Ordnungsbussenverfahren macht dies aber keinen Sinn, es würde auch der Vereinheitlichung der Rechtspraxis entgegenlaufen.
Wir bitten Sie deshalb, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.