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Stamm Luzi · Nationalrat · 2012-03-07

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-07

Wortprotokoll

Mit der Initiative Sommaruga Carlo wird bezweckt, dass Angriffe auf die sexuelle Freiheit Unmündiger nicht länger durch das Berufsgeheimnis von Geistlichen geschützt werden.

Aus Sicht der Kommissionsmehrheit ist es nicht begründbar, dass sich die Initiative nur gerade auf diese Berufsgruppe konzentriert. Es erscheint der Kommission fragwürdig, dass nur das Berufsgeheimnis der Geistlichen, im Gegensatz zu dem von Ärzten, Anwälten usw., aufgehoben wird. Konsequenterweise müsste das Berufsgeheimnis bezüglich solcher Delikte für alle Berufsgruppen aufgehoben werden.

Nach Meinung der Kommissionsmehrheit ist es auch nicht gerechtfertigt, sich nur gerade auf diese Deliktsgruppe zu konzentrieren. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis müsste konsequenterweise auch auf andere Verbrechen wie Mord usw. ausgedehnt werden.

Einige Mitglieder haben religionsspezifisch argumentiert und die Meinung vertreten, dass bei Gutheissung der Initiative das Berufsgeheimnis bloss aufgehoben würde, wenn es Delikte betrifft, von denen die Geistlichen mittels Beichte Kenntnis erhalten haben. Nicht erfasst dagegen wären Erkenntnisse, die Berufsangehörige ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit, also ausserhalb der Beichte, gewonnen hätten. Weil die Beichte in der katholischen Kirche aber meist global gespendet werde, bleibe es fraglich, ob der Vorstoss überhaupt das Ziel erreiche, welches er verfolge. Mit der Initiative werde das Beichtgeheimnis eingeschränkt bzw. bei Angriffen auf die sexuelle Freiheit Unmündiger aufgehoben; dies stelle eine Regulierung eines religiösen Berufs dar, was dem Prinzip der Trennung zwischen Staat und Kirche widerspreche.

Vor allem aber blieb in der Kommission das Argument im Raum, dass es keinen Grund gibt, gesetzlich etwas zu verändern. Die Regelung des Berufsgeheimnisses - wer in welchen Fällen Auskunft gibt - hat sich bewährt, und zwar bei allen Berufsgattungen, zum Beispiel auch in Bezug auf das Berufsgeheimnis von Ärzten: Wenn zum Beispiel Ärzte von einem Schwerstdelikt Kenntnis erhalten, haben sie einen Ermessensspielraum, was sie melden sollen oder nicht. Das hat sich bewährt, es ist also kein Handlungsbedarf gegeben.

Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen der Mehrheit der Kommission, der Initiative keine Folge zu geben. Der Antrag der Minderheit wurde bereits begründet.