Wicki Franz · Ständerat · 1999-12-14
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-14
Wortprotokoll
Bezüglich Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit werden Neuerungen vorgeschlagen, die auf die Entwicklung der Psychiatrie zurückzuführen sind. Es sind aber nicht eigentlich grundsätzliche Änderungen. Im geltenden Recht findet man ganz unterschiedliche Formulierungen: Es wird von Geisteskrankheit, von Schwachsinn, von schwerer Störung des Bewusstseins, von Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit und von mangelhafter geistiger Entwicklung gesprochen. Hearings mit Experten, die verschiedene Richtungen der Psychiatrie vertreten, haben gezeigt, dass diese Begriffe heute nicht mehr verwendet werden. Medizinisch gesehen haben sie nämlich keinen eindeutigen Abgrenzungswert, und auch die Weltgesundheitsorganisation arbeitet nicht mehr mit diesen Begriffen.
Neu haben wir nun den Begriff der "psychischen Störung". Dieser Begriff umfasst anerkannte und international registrierte Arten psychischer Zustände. Klar ist, dass nicht jede psychische Störung zu Schuldunfähigkeit führt, nur eine schwere psychische Störung begründet die Schuldunfähigkeit. Wer psychisch schwer beeinträchtigt ist und deshalb das Unrecht seiner Tat nicht einsehen kann, ist nicht strafbar. Bei dem, der nur teilweise daran gehindert ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen, mildert das Gericht die Strafe, und es können Massnahmen angeordnet werden.