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Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-03-15

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-15

Wortprotokoll

Diese Vorlage bezweckt die Verstärkung des Schutzes der Herkunftsangabe Schweiz und des Schweizerkreuzes im Inland und im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung im Ausland. Sie soll eine glaubwürdige und praktisch anwendbare Swissness ermöglichen, um diesen Mehrwert zu erhalten und Missbräuche besser bekämpfen zu können. Bei gewissen landwirtschaftlichen Naturprodukten sowie Exportkonsumgütern kann der Swissness-Mehrwert nach Studien bis zu 20 Prozent des Verkaufspreises ausmachen. Neben den als typisch schweizerisch geltenden Wirtschaftsprodukten Uhren, Schmuck, Käse, Schokolade und auch Wein profitieren auch industrielle Produkte wie Maschinen, Werkzeuge oder Ähnliches von Bezeichnungen wie Schweiz, Schweizer Qualität oder Made in Switzerland. Der Mehrwert lässt sich gemäss dieser Studie auf mehrere Milliarden Franken oder etwa 1 Prozent des Bruttoinlandproduktes schätzen.

Die Kehrseite dieser Medaille sind immer häufigere Missbräuche der Marke Schweiz mit Produkten, in denen kaum oder nur wenige Bestandteile oder Fabrikationsschritte schweizerisch sind. Das ist die Konsequenz dieser Wertschöpfung. Das geltende Markenschutzgesetz regelt in den Artikeln 47 bis 50 die Markenbezeichnung nur rudimentär, indem es ohne irgendwelche quantitativen Angaben bestimmt, dass sich die Herkunft einer Ware "nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile" ableiten lässt. In der Gerichtspraxis hat bisher lediglich das St. Galler Handelsgericht etwas präzisere Kriterien entwickelt, nämlich das kumulative Erfordernis des mindestens 50-prozentigen schweizerischen Wertanteils an den Herstellungskosten sowie die Abwicklung des wesentlichen Fabrikationsprozesses in der Schweiz.

Diese Rechtslage ermöglicht zahlreiche Missbräuche, weshalb mehrere parlamentarische Vorstösse eine Verstärkung des Schutzes der Swissness verlangen. Auch zahlreiche Branchenorganisationen der Wirtschaft warnen vor einem Zerfall der Bedeutung der Marke Schweiz, weshalb da und dort, beispielsweise in der Uhrenbranche, die Absicht besteht, bei einer ausbleibenden Verbesserung der Rechtssituation eigene Labels und Markenkennzeichnungen zu schaffen. Diese denkbare und auf den ersten Blick liberale Lösung hätte aber den Nachteil, dass Missbräuche ohne staatliche Unterstützung auf dem zivil- und strafrechtlichen Weg bekämpft werden müssten.

Die Vorlage 2 beinhaltet das neue Wappenschutzgesetz. Es ersetzt das bisherige Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen aus dem Jahre 1931 und den Bundesbeschluss über das eidgenössische Wappen aus dem Jahre 1889. Heute ist das Anbringen des Schweizerkreuzes auf Produkten zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich unzulässig, seine Verwendung für Dienstleistungen dagegen erlaubt. Die Praxis berücksichtigt diese Rechtssituation nicht; sie lässt sich auch nicht rechtfertigen, ist doch das Schweizerkreuz in der Werbung die wertvollste Schweizer Herkunftsangabe.

Die Revisionsvorlage beinhaltet nun, wie wir meinen, zwei in sich geschlossene, kohärente Konzepte. Sie haben auf der Fahne den Entwurf des Bundesrates als Konzept. Der Bundesrat will im Markenschutzgesetz in den Artikeln 48a bis 48c drei Kategorien unterscheiden, nämlich "Naturprodukte", "verarbeitete Naturprodukte" sowie "andere Produkte, insbesondere industrielle Produkte".

Für Naturprodukte bestimmt der Bundesrat die Herkunft in Artikel 48a aufgrund eines einzigen Kriteriums: entweder dem Ort der Gewinnung, der Ernte, der Aufzucht von Tieren, der Jagd oder des Fischfangs oder dem Ort, an dem Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben.

Für verarbeitete Naturprodukte, das heisst die meisten Lebensmittel, müssen gemäss Artikel 48b mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe oder der Zutaten des Produkts aus der Schweiz stammen. Von dieser Berechnung sind Naturprodukte ausgeschlossen, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können oder die temporär in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind, also sogenannte Mangelprodukte. Kumulativ muss die Herkunftsangabe dem Ort entsprechen, an dem das Produkt mit der Verarbeitung seine "wesentlichen Eigenschaften" erhält.

Für die anderen, insbesondere industriellen Produkte müssen nach Artikel 48c gemäss dem Entwurf des Bundesrates 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, damit ein Produkt als Schweizer Produkt gilt. Die Ausnahmen entsprechen denjenigen bei den verarbeiteten Naturprodukten. Zusätzlich sind von der Berechnung die Verpackungs-, Transport-, Vertriebs-, Marketing- und Kundenservicekosten ausgeschlossen. Berücksichtigt werden hingegen die Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung sowie für Forschung und Entwicklung. Kumulativ ist auch hier die Einarbeitung der wesentlichen Eigenschaften eines Produkts am Herkunftsort erforderlich.

Gemäss dem Entwurf des Bundesrates zum neuen Wappenschutzgesetz dürfen Schweizerfahne und Schweizerkreuz künftig dort verwendet werden, wo auch die Bezeichnung "Schweiz" geführt werden darf, somit also für Dienstleistungen und auch für physische Produkte.

Wichtig ist, dass gemäss Artikel 51a der Benutzer einer Herkunftsangabe auf zivilrechtliche Klage hin beweisen muss, dass diese zutreffend ist. Diese Beweislastumkehr tritt ein, weil es einem Dritten unmöglich ist, mit den entsprechenden Prozentsätzen und unbestimmten Gesetzesbegriffen wie "wesentliche Eigenschaften" den Beweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Herkunftsangabe fehlen. Klageberechtigt wären neben den Konkurrenten neu auch Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenschutzorganisationen sowie das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum.

Während die vorsätzliche Verletzung eines fremden Markenrechts weiterhin nur auf Antrag strafbar ist, wird gemäss den Artikeln 61 und 64 des Entwurfes des Bundesrates der vorsätzliche Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben neu zu einem Offizialdelikt.

Neben dem Entwurf des Bundesrates finden Sie auf der Fahne das Konzept der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates. Wir haben die Definition der Naturprodukte übernommen, hingegen haben wir in Artikel 48b bei den verarbeiteten Naturprodukten eine entscheidende Konzeptänderung vorgenommen. Die Kategorie der verarbeiteten Naturprodukte soll auf Lebensmittel eingeschränkt werden. Dabei soll zwischen stark- und schwachverarbeiteten Lebensmitteln unterschieden werden. Da betrug das Stimmenverhältnis 17 zu 7. Die Definition des Verarbeitungsgrades soll der Bundesrat in einer Verordnung vornehmen; sie soll nicht etwa, was auch denkbar wäre, gemäss Zolltarifstufen erfolgen. Bei den schwachverarbeiteten Lebensmitteln soll der Gewichtsanteil von Schweizer Rohstoffen analog zum Konzept des Bundesrates mindestens 80 Prozent betragen, bei den starkverarbeiteten Lebensmitteln hingegen bloss mindestens 60 Prozent; bei dieser Bestimmung liegt ein Minderheitsantrag vor. Zusätzlich müssen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Die [PAGE 480] Bestimmungen sind kumulativ; in einer ersten Lesung waren sie bloss alternativ.

In Artikel 48b Absatz 3 sind von der Kommission Ausnahmen festgelegt worden: Natürlicherweise in der Schweiz nicht vorkommende Rohstoffe sollen von der Berechnung ausgenommen werden; Mangelprodukte, bei denen der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 Prozent beträgt, sind vollständig, und Mangelprodukte, bei denen der Selbstversorgungsgrad 20 bis 50 Prozent beträgt, sind zur Hälfte von der Berechnung auszunehmen.

Bei den anderen, insbesondere industriellen Produkten ist von der Mehrheit das Konzept des Bundesrates nach Artikel 48c, also mit 60 Prozent der Herstellungskosten, angenommen worden. Auf der Fahne finden Sie dort eine Minderheit, die auf 50 Prozent gehen will. Für die Berechnung des Prozentsatzes werden zusätzlich noch die Kosten für Qualitätssicherung und Zertifizierung berücksichtigt.

Das Wappenschutzgesetz ist in der Kommission ohne Änderung gemäss Entwurf des Bundesrates akzeptiert worden.

Die Kommission und das Plenum sind im Vorfeld der heutigen Diskussion von allen Seiten auf Mängel dieses Gesetzes, auf widerstrebende Interessen, auf Gefahren für die eine oder andere Branche hingewiesen worden. Tatsache ist: Das Interesse der Landwirtschaft, der verarbeitenden Lebensmittelindustrie sowie von Wirtschaftsbranchen wie der Uhrenindustrie am Markenschutzrecht ist enorm. Dementsprechend waren die Arbeiten in der Kommission langwierig und vielschichtig. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, mit ihrem Konzept den divergierenden Interessen von Landwirtschaft und verarbeitender Industrie einerseits und verschiedener Uhrenfabrikanten anderseits unter dem Aspekt der allseits gewünschten und notwendigen Stärkung der Marke Schweiz genügen zu können.

Das Konzept des Bundesrates ist von keiner Minderheit übernommen worden, jedoch vom Urheber eines Einzelantrages. Das Konzept des Bundesrates sieht bei verarbeiteten Naturprodukten einen Anteil von 80 Prozent des Rohstoffgewichts und bei den industriellen Produkten einen Anteil von 60 Prozent der Herstellungskosten vor. Eine Minderheit verlangt bei den Lebensmitteln einen höheren Gewichtsanteil der Rohstoffe, und zwar aus unterschiedlichen Motiven: einerseits um die Marke Schweiz, andererseits um die Landwirtschaftsprodukte zu stärken. Eine weitere Minderheit fordert für Industrieprodukte einen tieferen Anteil bei den Herstellungskosten, nämlich 50 Prozent. Die Hersteller von Uhren aus dem mittleren Preissegment ausserhalb der Fédération Horlogère befürchten, ihre zum Teil überwiegend im Ausland gefertigten Produkte nicht mehr mit "Swiss made" bezeichnen zu können.

Die Mehrheit ist der Auffassung, dass mit ihrer Fassung dem Anliegen der Stärkung der Swissness insgesamt am besten gedient ist. Dieser Grundsatz wird uns auch durch die Diskussion über die Einzelanträge begleiten. Es geht um die Wahrung der Balance zwischen den verschiedenen Interessen: Wirtschaftsbranchen - Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie - der einen Sorte hier, Wirtschaftsbranchen der anderen Sorte dort. In diesem heiklen Bereich verschiebt jeder gutgeheissene Einzelantrag das Gleichgewicht in die eine oder andere Richtung. Nach Auffassung der Mehrheit Ihrer Kommission ist es am besten, ihr Konzept zu übernehmen; es ist das ausgewogenste.

Mit diesen Bemerkungen bitten wir Sie, auf das Geschäft einzutreten.