Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-02-28
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-02-28
Wortprotokoll
Herr Ständerat Hess greift ein Thema auf, das ja schon zigfach diskutiert wurde; es ist nicht neu. Sie haben sicher Recht, dass sich ein Betroffener nach einem Unfall selbstverständlich doppelt belangt fühlt, wenn zuerst vom Strafrichter beurteilt wird, ob er mit seinem Verhalten irgendwelche Vorschriften verletzt hat, und dann noch die Administrativbehörde kommt und beurteilt, ob dieses Verhalten für seine Fahreignung relevant war und ob es auch diesbezüglich Konsequenzen hat. Es soll aber so sein. Wir haben hier seit Jahrzehnten dieses zweigleisige Verfahren, das wir übrigens auch für den Fall der Landesverweisung sowie bei allen Gebühren und gewerbepolizeilichen Bewilligungen kennen: Auch dort haben Sie immer noch die Administrativbehörde, die prüft, ob ein strafbares Verhalten auch Auswirkungen auf andere Bereiche hat. Das reicht sogar bis hin zur Anwaltszulassung, die Ihnen von der Anwaltskammer entzogen werden kann, falls Sie sich irgendwo strafrechtlich etwas haben zuschulden lassen kommen; auch das ist also ein doppeltes Verfahren.
Der Bundesrat hat im Rahmen der Totalrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches diese Frage, auch im Zusammenhang mit der Landesverweisung, diskutiert. Damals hat man sich sowohl in der Vernehmlassung wie dann auch in der parlamentarischen Diskussion klar für die Aufrechterhaltung dieser beiden Verfahren ausgesprochen. Wir haben dann im Rahmen der Vernehmlassung zu Via sicura die Idee von Verkehrsgerichten aufgeworfen, wobei auch ein einziges Fachgremium alle Fragen rund um Verkehr und Unfälle beurteilen würde. Da haben sich die Kantone gewehrt, weil das einen Eingriff in ihre Organisationsautonomie dargestellt hätte. Deshalb haben auch wir diese Idee fallenlassen.
Heute kann man auch nicht sagen, dass die Parallelität der Verfahren sehr aufwendig sei. Die Kantone erheben bei den Verfahren zum Führerausweisentzug Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungsprinzip festgelegt werden. Das heisst, dass der Verursacher dann die Gebühr zu bezahlen hat und dass diese höher als nur eine Bearbeitungsgebühr ist.
Wir wissen, dass die Gebühren viel tiefer wären, wenn man jetzt das Ganze den Strafgerichten zuschieben würde. Das heisst, dass dann der Steuerzahler und nicht mehr der Verursacher einen grossen Teil der administrativen Kosten mitzahlen würde. Es würde mich aus rechtsstaatlicher Sicht, auch weil ich das Verursacherprinzip als staatlich wichtiges Element erachte, erheblich stören, wenn der Steuerzahler hier noch bestraft würde. Es ist deshalb unter dem Strich eben keine Erleichterung bei den Kosten, die anfallen, sondern es besteht sogar die Gefahr, dass der Steuerzahler mehr zu berappen hat, weil heute gerade im Administrativverfahren halt doch der Verursacher zur Kasse gebeten wird.
Nachdem auch das Bundesgericht, wie von Herrn Hess erwähnt, kürzlich festgestellt hat, dass dieses zweigleisige Verfahren korrekt ist und im Einklang mit der Verfassung und der EMRK steht, habe ich keinen Anlass, davon abzuweichen.
Ich bitte Sie deshalb, die Motion abzulehnen.