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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-05

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-05

Wortprotokoll

Ihre Kommission schlägt Ihnen bei Artikel 199 zwei Anpassungen vor, nämlich eine redaktionelle und eine materielle: Einerseits soll das Verbot der Verkürzung der Verjährung nicht mehr in Artikel 199, sondern in Artikel 210 festgehalten werden. Das ist eben eine redaktionelle Änderung. Andererseits soll die von Ihrem Rat ursprünglich gestrichene Ziffer 2 von Artikel 199 Buchstabe b wieder in den Gesetzestext aufgenommen werden, und zwar im Rahmen des neuen Artikels 210 Absatz 3bis. Dabei geht es darum, in welchen Fällen die gesetzliche Verjährungsfrist von Artikel 210 durch Parteiabrede verkürzt werden darf. Umstritten ist, ob das Verbot der Verkürzung nur für Verträge zwischen gewerblichen Anbietern und Konsumenten oder auch für gewerbliche Anbieter unter sich gelten soll.

Ich möchte doch noch mal festhalten - der Kommissionssprecher hat auch darauf hingewiesen -, dass es auch unter dem revidierten Recht weiterhin möglich sein wird, die Gewährleistung als Ganzes auszuschliessen, zumindest sofern der Verkäufer dem Käufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Das wurde im Laufe der Revision immer wieder festgehalten. Als Folge der im UWG eingeführten Inhaltskontrolle von AGB kann diese Wegbedingung nicht in den AGB erfolgen. Es braucht dann eine klare Bestimmung im Vertrag; es ist doch auch noch wichtig, dass wir uns das in Erinnerung rufen.

Ihr Rat hat im letzten Durchgang das Verbot der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf sämtliche Verträge ausgeweitet, in denen ein gewerblicher Anbieter als Verkäufer auftritt. Damit würde die Verkürzung der Verjährung allgemein und nicht nur gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten für unzulässig erklärt, namentlich auch im kaufmännischen Verkehr zwischen Geschäftsleuten. Der Bundesrat unterstützt nach wie vor diese Fassung, weil damit der Anwendungsbereich der verlängerten Gewährleistungsfrist sinnvoll erweitert wird. Wir haben es gehört: Das Gewerbe und die KMU sind häufig in gleicher Weise schutzbedürftig wie die Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich wenn sie einem grossen Unternehmen gegenüberstehen, dem eine grosse Verhandlungsmacht zukommt.

Der Bundesrat kann aber auch damit leben, wenn Sie in einem ersten Schritt jetzt einmal die Situation der Konsumenten und Konsumentinnen beträchtlich verbessern. Wir haben es gehört: Das war auch das ursprüngliche Anliegen der beiden parlamentarischen Initiativen. Wichtig ist, dass man für diese einzige noch verbleibende Differenz zwischen den Räten jetzt eine Lösung findet. Der Bundesrat kann mit beiden Lösungen leben - aber finden Sie bitte eine Lösung, und einigen Sie sich mit dem Nationalrat.