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preparatory:AB 1244

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

Im Vorspann zu den Massnahmen, über die ich mich später äussern werde, doch vielleicht zwei, drei kurze Bemerkungen:

Im heutigen Strafgesetzbuch heisst es: "Die Sachverständigen äussern sich"; d. h., dass die Frage, ob ein Gutachter oder mehrere beigezogen werden können, im bisherigen Gesetz offen gelassen wurde. Anders war dagegen offenbar die Absicht des Bundesrates im Gesetzentwurf, wo der entsprechende Passus heisst: "Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an."

Die Kommission schlägt Ihnen nun eine etwas andere Formulierung vor. Sie nähert sich - im Vorfeld zum Kapitel über Massnahmen - eher dem bestehenden Strafgesetzbuch an. Dazu drei kurze Erläuterungen:

1. Im Vorfeld dieser ganzen Revision wurden Bedenken laut, die Untersuchung über die Zurechnungsfähigkeit und über das neue Massnahmenrecht würde zu viele Gutachten vorsehen und dadurch zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kantone führen. Angesichts der sehr hohen Kosten für therapeutische Massnahmen in einer psychiatrischen Klinik liegt es andererseits doch auch im Interesse des Gemeinwesens, wenn die Notwendigkeit einer Massnahme sorgfältig abgeklärt wird. Die heutige Praxis, namentlich im Kanton Zürich, ist z. B. so, dass bei Tötungsdelikten in der Regel zwei Gutachten angefordert werden. Die Kosten eines Gutachtens fallen im Vergleich zu den gesamten Vollzugskosten für Straftäter dann doch gering aus.

2. Die Psychiatrie wird der Medizin zugeordnet, sie ist also keine exakte Wissenschaft, und das Feld in der forensischen Psychiatrie ist ausserdem sehr gross. Es gibt immer wieder Stimmen, welche psychiatrischen Sachverständigen sogar die Kompetenz für hinreichende Gewissheit und genaue Urteile absprechen. Namentlich wird bezweifelt, dass schlüssige Vorhersagen über künftige Persönlichkeitsentwicklungen oder Aussagen zu Begriffen wie Schuldfähigkeit oder Einsichtsvermögen überhaupt in der von den Richtern gewünschten Form, Verbindlichkeit und Inhaltlichkeit möglich sind.

Man muss davon ausgehen, dass sich nun aber die Psychiatrie nicht mit der Schuldfrage, sondern mit der Art der Störung des Täters beschäftigt, dass also der Psychiater sagen muss, ob eine Störung erheblicher Schwere vorliegt. Der Richter muss dann die Schuldfrage beantworten. Erschwerend ist, dass sich Gutachten gelegentlich widersprechen. Es gibt da zwei, drei sehr plakative Beispiele. In den Medien wurde beispielsweise im November 1998 ein solches aus dem Kanton Zürich dargestellt.

Trotz dieser kritischen Einwände ist die unterstützende Funktion der Psychiatrie - und später im Vollzug auch der Psychologie - nicht grundsätzlich bestritten. Am Prinzip, dass die Begutachtung durch einen Gutachter bzw. eine Gutachterin gemacht werden soll, wollen wir nicht rütteln. Es soll der Normalfall bleiben, wie das Kollege Wicki schon gesagt hat. Es muss der Tendenz, dass Strafverfahren zu kontradiktorischen Veranstaltungen werden, entgegengewirkt werden.

3. Es gilt nicht zuletzt auch die praktischen Auswirkungen zu bedenken. Zum einen ist es doch so, dass es in unserem Land insgesamt nicht sehr viele - ich würde einmal sagen: gerichtsfähige - Gutachter gibt. In der Tat hält sich die Zahl der Gerichtsgutachter in Grenzen. Obergutachter mit entsprechendem wissenschaftlichem Leistungsausweis gibt es nur sehr spärlich, und diese sind zudem ständig überlastet. Die Ablösung, Ergänzung oder das In-Zweifel-Ziehen von Gutachtern ist schliesslich, wenn es dann einmal so weit kommt, für alle Beteiligten mit viel Aufwand oder sogar mit persönlichen Spannungen verbunden und wird im Prozess nicht angestrebt. Wenn aber einmal ein solcher kontroverser Fall auftritt, muss das Strafrecht den Untersuchungsbehörden und den Gerichten zwingend die Möglichkeit zu mehr als einem Gutachten geben können.

Es darf in den Bereichen von Sexual- und Gewaltverbrechen, vor allem aber bei gemeingefährlichen und unbehandelbaren Tätern, kein Systemversagen zwischen den verschiedenen Organen und Behörden geben, zu denen der Psychiater und im Vollzug dann auch der Psychologe gehören. Zudem darf sich der Gesetzgeber nicht allzu sehr von der derzeit fast etwas kartellähnlichen Situation in der Gerichtspsychiatrie beeindrucken lassen und diese zementieren. Wesentlich ist vielmehr, dass gutachterliche Leitplanken bestehen. Ein Blick über die Landesgrenze zeigt, dass auch in unseren Nachbarländern ähnliche Vorgaben herrschen. So formulierte z. B. der Deutsche Bundesgerichtshof vor kurzem Anforderungen an die Glaubwürdigkeit von Gutachten, indem er Mindeststandards für ausschliesslich wissenschaftlich anerkannte Methoden verlangte.

In diesem Sinne halte ich es für richtig, wenn wir der Fassung der Kommission zustimmen. Das Gericht hat die sachverständige Begutachtung zu verlangen, und es ist ihm überlassen, zu entscheiden, ob das ein, zwei oder mehrere Gutachten sind.