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Imoberdorf René · Ständerat · 2012-03-15

Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2012-03-15

Wortprotokoll

Mit der Revision des Waldgesetzes von 1991 wurde bereits der statische Waldbegriff in Abgrenzung zur Bauzone im Nutzungsplan eingeführt. Ihre Kommission hat Ihnen ursprünglich vorgeschlagen, dass auch ausserhalb der Bauzonen, in denen die Zunahme des Waldes verhindert werden soll, eine statische Waldgrenze angeordnet werden kann. Unser Rat ist diesem Antrag nicht gefolgt, doch der Nationalrat hat wieder den erwähnten ursprünglichen Entwurf der Kommission des Ständerates aufgenommen. Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen vor, dem Nationalrat zu folgen, dies aus folgenden Gründen:

Man will den Kantonen ein Instrument geben, damit sie dort, wo sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, Waldfeststellungen anordnen können, also eine statische Waldgrenze. Die Kantone können so besser auf die Entwicklung des Waldes Einfluss nehmen. Ihnen wird so die Möglichkeit eingeräumt, in den kantonalen Richtplänen Gebiete mit unerwünschter Waldflächenzunahme zu bezeichnen. Es ist ein starkes Anliegen der Kantone, statische Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzonen, in denen sie eine Ausdehnung des Waldes verhindern wollen, festlegen zu können. Die Vertreterin der Kantone hat dies auch in der zweiten Anhörung klar zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen, dass die Kantone bei der Umsetzung des Waldgesetzes und der Waldflächenpolitik eine zentrale Rolle, aber auch eine grosse Verantwortung haben.

Im Nationalrat, das ist wichtig zu erwähnen, wurde die Befürchtung geäussert, dass es bei der Einführung der statischen Waldgrenze ausserhalb der Waldzone zu Sicherheitsproblemen kommen könnte. Das kann man klar verneinen. Im neuformulierten Artikel 13 Absatz 3, der mit dem Artikel 10 zusammenhängt, wird klar festgehalten, dass statische Waldgrenzen überprüft werden können, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Konkret heisst das, dass der betreffende Wald nicht gerodet werden darf, wenn er eine Schutzfunktion im Bereich Naturgefahren übernommen hat oder für den Wasserhaushalt wichtig ist. Juristisch korrekt ausgedrückt bedeutet das, dass dieser Wald als Wald im Rechtssinn bezeichnet würde.

Weil Artikel 13 mit Artikel 10 zusammenhängt, noch ein Wort zu Artikel 13 Absatz 1: Mit dem Waldgesetz von 1991 wurde die Regelung eingeführt, dass der Wald in den Nutzungsplänen verbindlich von den Bauzonen abzugrenzen sei. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt und soll deshalb bei Bedarf ausgedehnt werden. Gemäss dem bei Artikel 10 Waldgesetz beschriebenen Verfahren sollen statische Waldgrenzen auch ausserhalb von Bauzonen parzellenscharf in die Nutzungspläne eingetragen werden, wenn das Einwachsen bestimmter Flächen in Gebieten mit unerwünschter Waldzunahme verhindert werden soll.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, für den Beschluss des Nationalrates bzw. den ursprünglichen Entwurf Ihrer Kommission zu stimmen.