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AB 125296

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-06-11

Wortprotokoll

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vorzulegen; Sie haben einen ausformulierten Gesetzestext vorliegen. Die parlamentarische Initiative Jositsch verlangt dasselbe: Die Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung soll zur Kürzung oder Verweigerung sämtlicher Beiträge führen.

Ein Verstoss gegen eine Bestimmung des ökologischen Leistungsnachweises führt heute grundsätzlich zur Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen. Davon waren bis vor Kurzem alle Direktzahlungsarten betroffen. Das Bundesgericht entschied in einem konkreten Fall, dass nur jene Direktzahlungen gekürzt werden dürfen, die mit dem fraglichen Verstoss zusammenhängen. Im erwähnten Fall lag ein Verstoss gegen die Bestimmungen des ökologischen Leistungsnachweises bezüglich Tierschutz vor. Deshalb hat das Bundesgericht nur die Kürzung der tierbezogenen Direktzahlungen zugelassen. Dieser Umstand gab dann Anlass zur Motion und zur parlamentarischen Initiative; das wurde alles bereits ausgeführt.

Der Bundesrat teilt im Grundsatz die Auffassung des Motionärs und damit auch des Initianten. Die vorliegenden Vorstösse gehen jedoch weiter als die Praxis, die vor dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid üblich war. Gemäss dem vorgeschlagenen Gesetzestext sollen sämtliche Beiträge, also nicht nur die Direktzahlungen, in die Kürzung einbezogen werden. Der Bundesrat ist demgegenüber klar der Auffassung, dass die Kürzung auf die Direktzahlungen zu beschränken ist. Eine Kürzung von anderen Beiträgen, etwa Strukturverbesserungsbeiträgen, erachtet er bei einem Verstoss gegen den ökologischen Leistungsnachweis nicht als gerechtfertigt.

Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion, und konsequenterweise empfehle ich Ihnen natürlich, auch der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Es wurde aber eben von Frau Fässler gesagt: Der Bundesrat hat im Rahmen der Botschaft zur Agrarpolitik 2014-2017 bei Artikel 170 Absatz 2bis des Landwirtschaftsgesetzes eine Regelung vorgeschlagen, welche dem grundsätzlichen Anliegen des Motionärs entspricht, sich aber auf die Direktzahlungen beschränkt. Im Rahmen der Behandlung der Agrarpolitik 2014-2017 kommen wir also so oder so auf das Thema zurück. Sie haben dort die Möglichkeit, darüber zu debattieren.

Mit dieser Feststellung empfehle ich Ihnen, die Motion abzulehnen und der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

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