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preparatory:AB 125346

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-06-11

Wortprotokoll

Würden Sie die Motion annehmen, dann würde der Vollzug des Zivildienstes verunmöglicht. Eine Annahme der Motion ist auch nicht [PAGE 1032] nötig. Es gibt Artikel 6 des Zivildienstgesetzes, und dieser Artikel 6 legt im Wesentlichen fest, dass erstens kein Einzelbetrieb ein Anrecht auf Zuweisung von "Zivis" hat. Also kann auch kein Einsatzbetrieb in eine strukturelle Abhängigkeit von "Zivis" kommen. Zweitens legt dieser Artikel 6 fest, dass die Zahl der "Zivis", die ein Einsatzbetrieb gleichzeitig beschäftigen darf, begrenzt ist. Drittens sind die Tätigkeiten eines "Zivis" im Einsatzbetrieb in einem Pflichtenheft abschliessend aufgeführt. Die Vollzugsstelle für den Zivildienst kontrolliert die Einhaltung der Pflichtenhefte. Viertens dürfen die "Zivis", wie in der Motion erwähnt, höchstens während der Hälfte ihrer Einsatzdauer für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten eingesetzt werden. Diese Bestimmungen und die bisherige Praxis bieten Gewähr, dass der Zivildienst arbeitsmarktneutral vollzogen wird und die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht werden.

Es besteht also aus Sicht des Bundesrates kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.

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