Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-06-14
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-06-14
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung: Der vorliegende Antrag entspricht im Grundsatz und in der Hauptstossrichtung der Motion Bischof 12.3137, die im Ständerat von 31 Ständeräten unterzeichnet worden ist. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung dieser Motion, mit dem Hinweis und der Begründung, dass das Anliegen im Rahmen der vorliegenden Beratung des Börsengesetzes bereits im Parlament hängig ist. Wir gehen davon aus, dass Sie das hier behandeln und auch im Sinne der Minderheitsanträge unterstützen.
Das Bankkundengeheimnis wird als Berufsgeheimnis im Börsengesetz geregelt, das wurde gesagt, und durch eine gleichlautende Formulierung im Bankengesetz auch strafrechtlich geschützt; im Kollektivanlagengesetz ist dies ebenso der Fall. Die genannten Strafbestimmungen erfassen neben der Offenbarung des Kundengeheimnisses durch qualifizierte Personen - so steht es dort, das sind Organe, Angestellte und Beauftragte - auch die Gehilfenschaft und die Anstiftung und sogar den Anstiftungsversuch. Darauf werde ich noch zu sprechen kommen. Nicht strafbar machen sich Personen, die nachträglich in den Besitz von geschützten Unterlagen kommen und diese im Wissen um ihre widerrechtliche Herkunft weiterleiten oder zum eigenen Vorteil verwenden. Das ist die Bestimmung.
Die Verwendung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen durch Dritte wird durch Artikel 162 StGB sanktioniert. Die Verwendung oder Weitergabe von unrechtmässig erworbenen Bankkundendaten ist aber nicht per se eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und fällt damit auch nicht per se unter diese Bestimmung. Es besteht damit tatsächlich eine Strafbarkeitslücke im Falle der vorsätzlichen Verwendung von unrechtmässig erworbenen Daten. Diese Strafbarkeitslücke ist zu schliessen und soll hier an dieser Stelle im Börsengesetz, im Bankengesetz und im Kollektivanlagengesetz geschlossen werden.
Drittpersonen, die nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen, seien nicht zur Verantwortung zu ziehen, wurde heute gesagt. Das ist ja auch so, wenn Sie Gehilfenschaft und Anstiftung bestrafen: Auch dort erfüllen die Gehilfen oder Anstifter den Tatbestand selber nicht, oder sie erfüllen die besondere Eigenschaft nicht, die erforderlich ist, um eine Berufsgeheimnisverletzung zu begehen.
Es gibt hier auch eine ganz klare Parallele zur Hehlerei. Auch dort geht man davon aus, dass eine Person wissen oder annehmen muss, dass ein Gegenstand unrechtmässig abhandengekommen ist. Auch dort wird sie bestraft; es besteht eine klare Parallele. Heute wurde darauf hingewiesen, dass es schwierig ist, das dann nachzuweisen. Schauen Sie, wir haben bei verschiedensten Straftatbeständen im Strafgesetzbuch gelegentlich etwas Schwierigkeiten, den Tatbeweis zu erbringen. Es gibt einen ganz typischen Fall, den wir ja immer wieder diskutiert haben, nämlich die Widerhandlungen gegen die körperliche oder sexuelle Integrität einer Person innerhalb der Familie. Wie wollen Sie das strafrechtlich mit Sicherheit beweisen? Das ist immer eine Frage. Auch dort müssen Sie abklären, wie Sie zum Ziel kommen. Das ist hier mit dieser vorgeschlagenen Strafbestimmung möglich.
Ich bitte Sie also, die Minderheit zu unterstützen.