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Vischer Daniel · Nationalrat · 2012-06-14

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Wir sind hier beim Insiderstrafrecht. Es geht um eine Neufassung des Tatbestandes des Ausnützens von Insiderinformationen. In Artikel 40 sind die Tathandlungen aufgezählt, die unter das Ausnützen von Insiderinformationen fallen. Streitpunkt ist, und darauf bezieht sich mein Minderheitsantrag, ob strafrechtlich nur belangt wird, wer Insiderinformationen ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder ob [PAGE 1144] schon das tatbestandsmässige Handeln allein, ohne Anvisierung eines Vermögensvorteils, zur Pönalisierung führt.

Mein Minderheitsantrag entspricht der ursprünglichen Fassung, die der Bundesrat in die Vernehmlassung schickte. Es erfolgte dann eine Korrektur. Der Bundesrat und die Mehrheit gehen hier von einer Unterscheidung zwischen strafrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Ahndung aus. Das Konstrukt ist dergestalt, dass nach der Fassung der Mehrheit nur strafrechtlich belangt wird, wer einen Vermögensvorteil anvisiert, indes bereits aufsichtsrechtlich, wenn die gleiche Tathandlung des Ausnützens von Insiderinformationen vorliegt.

Ich denke, es ist falsch, hier den Vermögensvorteil als Tatbestandselement hineinzunehmen, und zwar deshalb: Im engeren Sinn ist der Insidertatbestand kein Bestandteil des Vermögensstrafrechts. Ziel des Insidertatbestandes ist es, das Rechtsgut des Funktionierens des Börsenhandels zu gewährleisten und Störungen des Börsenhandels, aus welchen Gründen auch immer, auch strafrechtlich zu belangen. Aus diesem Grund ist es eigentlich systemfremd, wenn das Element des Vermögensvorteils in den Straftatbestand hineingenommen wird.

Dazu kommt, dass es die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erschwert, wenn der Vermögensvorteil ein Wesenselement des Tatbestandes ist. Die Staatsanwaltschaft muss ja dann immer zuerst eruieren, ob überhaupt von einem Vermögensvorteil auszugehen ist. Ist dies nicht der Fall, gibt es eine erleichterte Ermittlungsmöglichkeit, das heisst, es muss nur geprüft werden, ob ein Täter oder eine Täterin die entsprechenden Tatbestandsmerkmale, die im Gesetz angeführt sind, erfüllt. Vor diesem Hintergrund ersuche ich Sie, der Minderheit zu folgen.

Ich denke auch, dass die Unterscheidung zwischen aufsichtsrechtlich und strafrechtlich nicht sinnvoll ist. Nun kann man einwenden, dass es vielleicht gar nicht so viele Fälle gibt, in denen die Absicht des Vermögensvorteils fehlt. Das ist in der Lehre umstritten, aber auch ein Teil der Rechtslehre begrüsst diesen Minderheitsantrag, weil er - wie bereits gesagt - davon ausgeht, dass das Gesetz hier einer falschen Systematik folgt.

Ich empfehle Ihnen, der Minderheit zu folgen, um dem Insidertatbestand mehr Nachdruck zu verschaffen.

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