Huber Gabi · Nationalrat · 2012-06-14
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-14
Wortprotokoll
Der Straftatbestand der Kursmanipulation gemäss Absatz 1 von Artikel 40a des Entwurfes entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 161bis StGB. Es liegen hier zwei Minderheitsanträge vor:
Zum Minderheitsantrag I (Schwaab): Nach diesem Antrag soll beim Straftatbestand der Kursmanipulation auf das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht verzichtet werden. Analog zum neuen aufsichtsrechtlichen Verbot des Insiderhandels verzichtet das Verbot der Marktmanipulation auf die Voraussetzung der Bereicherungsabsicht. Ein zusätzlicher Verzicht auf dieses Tatbestandsmerkmal auf der Ebene des Strafrechts ist daher nicht nötig und würde die Anwendbarkeit des Straftatbestandes unverhältnismässig erweitern. Ebenso ist zu beachten, dass Delikte mit einem ähnlichen Unrechtsgehalt, beispielsweise der Betrug, auch eine Bereicherungsabsicht voraussetzen.
Die von der Mehrheit beantragte Fassung wurde in der Kommission mit 17 zu 7 Stimmen beschlossen. [PAGE 1146]
Zum Minderheitsantrag II (Leutenegger Oberholzer): Die Erstunterzeichnerin lässt mit diesem Antrag einen Teil ihrer parlamentarischen Initiative 06.470 wieder aufleben; sie hat diese in der Kommission verdankenswerterweise zurückgezogen. Insbesondere soll eine Ausdehnung des Straftatbestandes der Kursmanipulation auf echte Transaktionen mit manipulatorischem Charakter erfolgen. Mit der vorliegenden Änderung des Börsengesetzes wird auf Ebene des Aufsichtsrechts ein Verbot der Marktmanipulation eingeführt. Dieses erfasst, im Gegensatz zum strafrechtlichen Tatbestand der Kursmanipulation, nebst Scheingeschäften auch sämtliche echten Transaktionen mit manipulatorischem Charakter. Unrechtsgehalt und Schädlichkeit dieser Verhaltensweisen rechtfertigen es nicht, sie zusätzlich strafrechtlich zu sanktionieren. Wenn man den Straftatbestand der Kursmanipulation so ausweitet wie im Aufsichtsrecht, stellen sich insbesondere auch Abgrenzungsprobleme.
Der Schutz des Finanzmarkts und der Anleger wird durch die aufsichtsrechtliche Erfassung gewährleistet. Auch die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU ahndet die Vornahme echter Transaktionen mit manipulatorischem Charakter zurzeit ausschliesslich auf Ebene des Verwaltungsrechts.
Der Antrag der Minderheit II verlangt zudem nicht nur, dass echte Transaktionen mit manipulatorischem Charakter sanktioniert werden, sondern auch in der Praxis sinnvolle und daher aufsichtsrechtlich zulässige Verhaltensweisen, insbesondere Effektengeschäfte zum Zweck der Kurspflege und Preisstabilisierung sowie Effektengeschäfte im Zusammenhang mit Rückkaufprogrammen für eigene Effekten.
Die von der Mehrheit beantragte Fassung wurde in der Kommission mit 15 zu 7 Stimmen beschlossen.