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Hess Hans · Ständerat · 2012-06-01

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-01

Wortprotokoll

Ich stelle den Antrag auf Nichteintreten, weil der vorliegende Entwurf zum neuen Gesetz nach meinem Dafürhalten Bestimmungen enthält, die politisch und verfassungsrechtlich problematisch sind. Ich beschränke mich auf zwei juristische Problemfelder und werde diese kurz ansprechen.

Als besonders problematisch erachte ich die offensichtlichen Zentralisierungsbestrebungen des Bundes, die sich im Gesetz zeigen. Beispielhaft zeigt sich dies in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes. Laut diesem kann der Bundesrat "Institutionen des Bildungs- und Gesundheitswesens verpflichten, Informationen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und Beratungen zu deren Verhütung und Bekämpfung anzubieten". Wir haben in diesem Saal schon wiederholt darauf hingewiesen, dass der Bildungsbereich weitgehend in die Hoheit der Kantone fällt. In einzelnen Fällen besitzt der Bund höchstens eine konkurrierende Kompetenz. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c greift direkt in die Schulhoheit der Kantone ein. Selbst wenn man Artikel 118 Absatz 2 der Bundesverfassung als mögliche Grundlage für eine Informationskampagne an Schulen anerkennt, so verbleibt die Problematik der Verhältnismässigkeit. Denn wenn eine staatliche Massnahme zwei verschiedene Kompetenzen berührt, so muss im betreffenden Gesetz wenigstens ihr inhaltlicher und räumlicher Geltungsbereich genauer definiert werden. Diese Definition fehlt im Gesetz. Diese Bestimmung hat einen sehr allgemeinen, zu weit gehenden Inhalt. Man braucht nun wirklich kein Prophet zu sein, um vorauszusagen, dass diese Bestimmung eine Blankovollmacht an das Bundesamt für Gesundheit beinhaltet und die Kantone in diesen Fragen nichts mehr zu sagen, geschweige denn zu entscheiden haben werden. Zudem bleibt bei dieser Formulierung die Frage unbeantwortet: Sollen nur die wenigen Bildungsinstitutionen des Bundes darunterfallen oder allgemein alle Schulen? Und wie weit geht die Informations- und Beratungspflicht der Schulen? Fällt etwa, um ein aktuelles Beispiel zu nennen, auch der frühkindliche Sexualunterricht darunter, begründet durch den Schutz vor übertragbaren Krankheiten?

Es ist daher fraglich, ob der Bundesrat bei einer solch unbestimmten Norm überhaupt die Kompetenz besitzt und besitzen soll, die Institutionen des Bildungswesens in dieser Art verpflichten zu können.

Ein weiteres Feld, über das in der Öffentlichkeit bereits kontrovers diskutiert wird, stellt der Impfzwang dar. Dieser ist gleich in mehreren Artikeln des Gesetzes vorgesehen. Ich erwähne nur die Artikel 6, 7 und 22. Hier liegt die Problematik mehrheitlich auf der Abwägung des Grundrechtsschutzes. Eine Impfung wider Willen betrifft das Recht auf körperliche Unversehrtheit, wie es in Artikel 10 der Bundesverfassung niedergeschrieben ist. Ein Impfzwang stellt eindeutig einen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Zwar gab es bereits vereinzelte Fälle - etwa 1973 das Impfobligatorium bei Diphtherie in der Waadt -, welche vom Bundesgericht als zulässig erachtet wurden, doch betrafen diese Fälle bloss sehr eng gezogene Territorien oder Personenkreise.

Das vorliegende Gesetz hingegen ist viel weiter gefasst. Problematisch ist dabei, dass die teilweise gravierenden Nachteile bestimmter Impfstoffe im Gesetz kaum abgebildet werden, obwohl das Gesetz in Artikel 64ff. sogar selber mögliche nachteilige Folgen anerkennt, indem es Schadenersatz für Nebenwirkungen vorsieht. Es wäre daher notwendig, im Gesetzestext dem Bundesrat eine Norm zur Verfügung zu stellen, welche ihm eine Abwägungsmöglichkeit bei einem Ernstfall gibt. Dies betrifft besonders Artikel 6 Absatz 2 des Entwurfes. Die darin enthaltene Aufzählung der Massnahmen scheint mir in dieser Form zu eng. Der Bundesrat sollte bei Vorliegen einer besonderen Lage nach Absatz 1 die Möglichkeit haben, auch weniger einschneidende Massnahmen anzuordnen. Eine ähnliche Problematik zeigt sich meiner Meinung nach auch bei Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, laut welchem den Feststellungen der WHO - nicht jenen von irgendjemandem in der Schweiz, sondern jenen der WHO - verbindlicher Charakter zugeschrieben wird. Auch die WHO ist für mich nicht unfehlbar, weshalb eine separate Prüfungsmöglichkeit durch nationale Behörden angebracht wäre.

In Anbetracht dieser zwei grossen Problemfelder stelle ich den Antrag auf Nichteintreten und Rückweisung des Entwurfes. Denn die zentralistische Grundtendenz zieht sich im ganzen Gesetz durch, weshalb bloss punktuelle [PAGE 387] Verbesserungen nicht zielführend wären. Abgesehen davon müssen zahlreiche Fragenkomplexe - neben dem Föderalismus auch solche im Bereich des Grundrechtsschutzes - im Entwurf prinzipiell überarbeitet werden.

Auch wenn ich mir bewusst bin, dass nach Annahme durch den Nationalrat und der Empfehlung der ständerätlichen Kommission mein Antrag einem Kampf gegen Windmühlen gleichkommt, erachte ich die Verabschiedung eines solchen Gesetzes als höchst problematisch. Gerade als Vertreter der Kantone, deren Kompetenzen durch die zentralistischen Tendenzen dieses Gesetzes weiter geschwächt werden, müssen wir, im Bewusstsein dieser Verantwortung, gegen eine solche Vorlage stimmen.

Zum Schluss noch die Antwort auf die Frage, was passierte, wenn Sie meinem Nichteintretensantrag allenfalls zustimmen würden: Es passierte eigentlich gar nichts. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose blieben in Kraft, wir wären also nicht im rechtsleeren Raum, und wir hätten dann Zeit, ein neues Gesetz auszuarbeiten, das meinen, wie ich glaube, berechtigten Bedenken Rechnung trägt.

Ich bitte Sie, mich in meinem Kampf gegen die Windmühlen zu unterstützen und meinem Antrag zuzustimmen.