Graber Konrad · Ständerat · 2012-06-13
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13
Wortprotokoll
In Artikel 5 wird der Vertrieb strukturierter Produkte an nichtqualifizierte Anleger geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmung an den neuen Vertriebsbegriff angepasst. Die Kommissionsmehrheit stimmt dem bundesrätlichen Entwurf in Artikel 5 Absatz 1 zu. Die Minderheit macht geltend, dass die bereits heute geltende Regulierung des Vertriebs strukturierter Produkte von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anleger zu einer unnötigen Doppelregulierung führe, da die meisten Staaten einen Anlegerschutz für nichtqualifizierte Anleger kennen.
Die Verwaltung erklärte dann in der Kommission, dass die strukturierten Produkte - im Gegensatz zu den kollektiven Kapitalanlagen - lediglich im Rahmen ihres Vertriebs an nichtqualifizierte Anleger im In- und Ausland im Kollektivanlagengesetz geregelt seien. Die beantragte Änderung würde somit dazu führen, dass der im Ausland erfolgende Vertrieb schweizerischer Produkte an nichtqualifizierte Anleger - im Gegensatz zu kollektiven Kapitalanlagen - weder bewilligt noch beaufsichtigt wäre. Es besteht keine Möglichkeit zur Kontrolle oder zum Eingreifen beim Vertrieb strukturierter Produkte von der Schweiz aus im Ausland, da diese Tätigkeit auch ohne physische Vertretung im Ausland erfolgen würde. Dies würde nicht nur den Schutz nichtqualifizierter Anleger im Vergleich zur geltenden Regelung massiv verschlechtern, sondern es würde auch - jetzt komme ich zum Wort, das die Bundespräsidentin beim Eintreten verwendet hat - das "Reputationsrisiko" für den Schweizer Finanzplatz entsprechend erhöhen.
Deshalb hat die Mehrheit der Kommission hier dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt.
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