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Graber Konrad · Ständerat · 2012-06-13

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13

Wortprotokoll

Ich werde zu Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c sprechen.

In Artikel 3 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes wird der neue Vertriebsbegriff, der den Begriff der öffentlichen Werbung ersetzt, umschrieben. Die Vertriebshandlungen, die nicht als Vertrieb gelten, sollen aufgelistet werden; das finden Sie in Absatz 2. Die Kommission sprach sich in Absatz 1 zudem dafür aus, den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen, der sich ausschliesslich an beaufsichtigte Finanzintermediäre und beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen richtet, gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b E-KAG vom Vertrieb auszunehmen. Die Kommission sprach sich zudem dafür aus, die ausgenommenen Vertriebshandlungen um die Zurverfügungstellung von Informationen zu ergänzen - in Absatz 2 Buchstaben a, b und c finden Sie diese Ergänzung - und die Vertriebshandlungen im Sinne der "Execution only"-Transaktionen ausdrücklich im Ausnahmenkatalog zu erwähnen; das findet sich in Absatz 2 Buchstabe a.

Das sind die Überlegungen der Kommission zu diesem Artikel.