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Graber Konrad · Ständerat · 2012-06-13

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13

Wortprotokoll

Ich würde jeweils dort, wo es unbestritten ist, kurz noch sagen, um was es in der Kommission ging, und dort, wo es bestritten ist, die Positionen etwas ausführlicher wiedergeben.

Hier ist es unbestritten: Artikel 2 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes regelt den Geltungsbereich des Gesetzes, der mit der Teilrevision ausgedehnt wird. Beantragt wurde, den von der Schweiz aus durchgeführten Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, Buchstabe b, sowie die Personen, die von der Schweiz aus ausländische kollektive Kapitalanlagen ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertreiben, Buchstabe c, vom Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes auszunehmen. Da damit das in der Schweiz getätigte Geschäft mit kollektiven Kapitalanlagen und die damit befassten Personen dem Geltungsbereich weiterhin unterstellt bleiben, wurde der Antrag auch von der Verwaltung und vom Bundesrat unterstützt und einstimmig angenommen.

Ich würde gerne noch zu Artikel 2 Absatz 2 etwas sagen. Er enthält den Katalog der Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes. Die Kommission entschied, kleinere Vermögensverwalter, die gemäss Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 1 ausschliesslich qualifizierte Anleger bedienen, und Vermögensverwalter, deren qualifizierte Anleger zudem ausschliesslich Konzerngesellschaften sind - da geht es um Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 -, vom Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes auszunehmen. Diese De-minimis-Regel ergeht in Anlehnung an die europäische AIFM-Richtlinie und ersetzt die vom Bundesrat vorgeschlagenen Erleichterungen in Artikel 18 Absatz 3 E-KAG.

Die Kommission entschied zudem einstimmig, den vom Geltungsbereich ausgenommenen Vermögensverwaltern in einem neuen Absatz 2bis eine freiwillige Unterstellung zu ermöglichen, sofern die Regulierung, welcher sie unterstehen, eine Beaufsichtigung verlangt. Dem Bundesrat soll neben [PAGE 550] der Regelungskompetenz auch die Kompetenz zur Einführung einer Registrierungspflicht eingeräumt werden.

Der Einzelantrag Zanetti, bei Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 1 eine Reduktion von 500 auf 100 Millionen Franken vorzunehmen, war in der Kommission nicht Gegenstand der Diskussion.

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