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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2001-06-18

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2001-06-18

Wortprotokoll

Zunächst kann ich die Meinungen, die Sie hier von Vertretern der IATA zitiert haben, nicht als Expertenmeinungen akzeptieren. Schon gar nicht kann ich akzeptieren, wenn Sie sagen, durch dieses Abkommen werde der Flughafen Zürich in seiner Hub-Funktion gefährdet. Er wäre dann in seiner Hub-Funktion gefährdet, wenn eine Übergangsfrist ausgehandelt worden wäre, die es der Schweiz nicht erlauben würde, die rechtlichen, verfahrensmässigen, baulichen und betrieblichen Anpassungen für ein neues Anflugverfahren umzusetzen. Durch die Übergangsfrist von 41 Monaten ist das der Schweiz aber ohne Weiteres möglich.

[PAGE 757] Ich habe es Ihnen in der Beantwortung der Hauptfrage gesagt: Es ist eben nicht so, dass die vollständige Kündigung des zuvor gültigen Verwaltungsübereinkommens mit Deutschland zur Folge hätte, dass diese Anflüge über schweizerischem Gebiet nicht übernommen werden könnten. Sie können übernommen werden. Deswegen ist die Funktion des Hub nicht gefährdet.

Sie ist vielleicht indirekt etwas gefährdet, als es landesintern eine Diskussion darüber gibt, ob dieser eine Drittel Anflüge von der betroffenen Bevölkerung übernommen werden will oder nicht. Aber es ist der Schweiz möglich, diese Anflüge zu übernehmen.

Zur zweiten Frage - Sie geben zu, dass Sie ein paar Zusatzfragen gestellt haben -: Warum sind wir nicht an die ICAO gelangt, um gewissermassen ein schiedsrichterliches Urteil zu erlangen? Die ICAO ist bis jetzt in zwei Fällen tätig geworden. Der eine Fall betraf Indien und Pakistan, als diese in kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt waren und sich den Luftraum streitig machten. Die ICAO hat dabei nicht entschieden, sondern die Sache zur politischen Klärung zwischen den beiden Parteien zurückgewiesen. Der zweite Fall betraf Gibraltar, Spanien und England. In diesem Fall hat die ICAO ebenfalls nicht entschieden, sondern den Fall zur politischen Einigung an die beiden streitenden Parteien zurückgewiesen.

Erstens hätten wir mit einem gleichen Verfahren rechnen müssen, und zweitens hätte die Organisation einem Begehren keine aufschiebende Wirkung geben können. Wir wären also darauf angewiesen gewesen, den von Deutschland eingeschlagenen Weg, nämlich eine Verordnung zu erlassen, dann in Deutschland vor einem deutschen Gericht anzufechten, das nur gerade die Aufgabe der Willkürüberprüfung hat. Deutschland hat klar gemacht, dass es diesen Weg gegangen wäre. Deswegen haben wir uns auf die Eckpunkte geeinigt und haben diesen Weg nicht eingeschlagen.

Zur dritten Frage, ob diese Eckwerte einen direkten Einfluss auf die Stellung der beiden Flughäfen Basel und Genf hätten: Nein. Beim Flughafen Basel deswegen nicht, weil er ja auf französischem Gebiet liegt. Wir wären also, wenn schon, in der Rolle von Deutschland gegenüber dem im Elsass gemeinsam betriebenen Flughafen. In Genf ist dies aus betrieblichen Gründen und wegen der Stellung von Frankreich nicht der Fall.

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