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AB 1260

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

Bei diesem Artikel geht es um die Verwahrung als eines der Kernstücke der Revision. Die neue Form der Verwahrung dient in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Staftätern. Die Verwahrung muss bei Tätern angeordnet werden, die schwerste Delikte begangen haben und sehr wahrscheinlich wieder schwere Delikte begehen werden. Im Gegensatz zum heutigen Recht soll die Verwahrung indessen bei den kleinen Gewohnheitsdelinquenten nicht mehr vorgesehen werden. Nach der neuen Konzeption soll die Verwahrung nicht nur bei psychisch gestörten Personen Anwendung finden, sondern auch bei normal schuldfähigen, nach den Kriterien der Psychiatrie gesunden Menschen. Zweifellos handelt es sich hier um eine ausserordentliche Massnahme, die nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommt. Bei der Verwahrung denkt man wie gesagt in erster Linie an gemeingefährliche und fanatische Überzeugungstäter.

Im Einzelfall ist es nun allerdings nicht leicht, hier eine Identifikation vorzunehmen. Immerhin gibt es dazu aber Richtlinien. So hat eine Arbeitsgruppe mit dem Namen "Gemeingefährliche Straftäter" im Rahmen des Nordwest- und Innerschweizer Strafvollzugskonkordates in einem Bericht im Oktober 1994 einen Kriterienkatalog für Gemeingefährlichkeit erstellt. Dieser nennt vier Merkmale:

1. Die Art der begangenen Delikte: Begeht jemand etwa einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme usw.?

2. Die kriminologischen Merkmale zur Erkennung der Gemeingefährlichkeit: Hat jemand schon Straftaten begangen, ist er rückfällig? Zeitspanne und Entwicklung der Straftaten usw.

3. Die Motive, das Vorgehen, das Alter, das Geschlecht des Täters.

4. Persönlichkeitsbezogene Merkmale: Störungen in der Persönlichkeit.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verwahrung schliesst die Kommission sich dem Konzept des Bundesrates an. Allerdings modifizierte sie die Reihenfolge im Katalog der Straftaten in Artikel 64 Absatz 1, indem sie diesen um Raub, Geiselnahme und "andere mit einer Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedrohte" Taten erweitert hat.

Die Frage nach Begriff und Natur eines so genannt "schweren" Schadens führte in der Kommission zu einer ausgiebigen Debatte, in welcher umstritten war, ob körperliche, seelische und materielle Schäden untereinander einerseits in einer Art Priorität zu beurteilen sind oder andererseits vielleicht sogar kumulativ gegeben sein müssen. Kann man einen Menschen materiell schwer schädigen, ohne ihn gleichzeitig auch seelisch zu treffen? Sind körperliche und seelische Gewalt nicht eng miteinander verbunden? Die Feststellung, dass die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Straftaten ohnehin stets so gravierend sind, dass sie schwere Schädigungen - seien diese nun körperlich, seelisch oder im Fall der Computerkriminalität auch materiell - zur Folge haben, führte uns dann zur Schlussfolgerung, dass zwischen den einzelnen Schädigungskategorien nicht zwingend zu differenzieren ist; der Richter hat hier ohnehin sowohl die schwere Schädigung als auch alle übrigen Voraussetzungen gemäss Artikel 64 Absatz 1 zu beurteilen. Deshalb haben wir die kategorielle Unterscheidung nach Entwurf des Bundesrates nicht übernommen. So viel zu Artikel 64 Absatz 1.

Im Sinne einer klaren Unterscheidung zwischen Tat- und Persönlichkeitsmerkmalen schuf die Kommission je einen Absatz, womit Absatz 1bis entstand. Artikel 64 Absatz 1 Litera a fällt demnach weg.

Die folgenden Ergänzungen haben in erster Linie präzisierenden Charakter. So wird zum Beispiel in Artikel 64 Absatz 2 darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Entlassung durch das Gericht "gestützt auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung sowie nach Anhörung einer Kommission" vorgenommen wird.

Zu Absatz 3: In der Verwahrung gibt es zwei Kategorien von Tätern: Die Täter der einen Kategorie sind psychisch krank und können wohl betreut, aber nicht mehr im Sinne einer Massnahme gemäss Artikel 59 geheilt werden. Die Täter der anderen Kategorie sind psychisch gesund und brauchen deshalb nicht therapiert zu werden. Wir schlagen deshalb in einem dritten Satz in Absatz 3 vor, dass der Täter nur dann psychiatrisch betreut wird, "wenn dies notwendig ist".