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Vogler Karl · Nationalrat · 2012-09-18

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-18

Wortprotokoll

Namens der CVP/EVP-Fraktion bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Ganz kurz zusammengefasst die diesbezüglich wesentlichen Überlegungen unserer Fraktion:

1. Wenn Sie sich Artikel 40 als Ganzes ansehen, stellen Sie unschwer fest, dass gemäss den Absätzen 2 bis 4 die Voraussetzung für die Bestrafung das "Sichverschaffen eines Vermögensvorteils" ist. Es ist denn auch in keiner Art und Weise einzusehen, warum Entsprechendes nicht auch für den Straftatbestand gemäss Absatz 1 der Fall sein soll. Dafür gibt es keinen vernünftigen, nachvollziehbaren Grund. Das hat zwischenzeitlich auch Kollege Vischer erkannt.

2. Wenn man sich weiter das Strafmass gemäss Absatz 1 vergegenwärtigt, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wird unseres Erachtens klar, dass auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensvorteils nicht verzichtet werden darf. Bei einem derartigen Strafmass muss zwingend ein Vermögensvorteil vorliegen, andernfalls wäre die Anwendung dieser Strafnorm beziehungsweise das entsprechende Strafmass nicht verhältnismässig.

3. Bei ähnlichen Straftatbeständen, wie beispielsweise bei Betrug oder Veruntreuung, ist das Sichverschaffen eines Vermögensvorteils immer Voraussetzung für die Bestrafung. Warum Entsprechendes in Artikel 40 des vorliegenden Gesetzes nicht der Fall sein sollte, ist wiederum nicht ersichtlich.

Wir bitten Sie daher, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.

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