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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-18

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-18

Wortprotokoll

Sie haben heute über die "Too big to fail"-Verordnung zu befinden. Es ist ja etwas Ausserordentliches, dass das Parlament den erstmaligen Erlass einer solchen Verordnung genehmigt. Wir haben die erste Fassung in den zuständigen Kommissionen besprochen und unsere Botschaft dann angepasst - das haben Sie sicher festgestellt. Ich möchte auf ein paar Punkte eingehen, die wir nach den Konsultationen angepasst haben.

Bei Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 125 der Eigenmittelverordnung (ERV) - die 19- bzw. 26-Prozent-Regelung - haben wir zwar inhaltlich nichts anderes gemacht, aber bei der Formulierung, das heisst in der Abfolge des Absatzes, haben wir umgestellt und damit auch den Bedenken Rechnung getragen, die Sie geäussert haben. Nicht in die "Too big to fail"-Bestimmungen aufnehmen konnten wir das insbesondere von der CS eingebrachte Anliegen, die bisher durch Einzelverfügungen gewährten Erleichterungen für die Konzernfinanzierung weiter zu gewähren. Diese Frage ist nicht Teil von "Too big to fail"; es ist eine Frage, die im Einzelfall die Finma zu beantworten hat. Diese Einzelverfügungen werden ja mit der "Too big to fail"-Vorlage bzw. mit der Verordnung nicht aufgehoben. Die Finma wird sie aber in einem Gesamtzusammenhang zu prüfen haben. Will sie Anpassungen vornehmen, so kann sie das nur in begründeten Fällen tun und dann in der Form einer anfechtbaren Verfügung.

Die Bestimmung in Artikel 125 Absatz 5 ERV zur Offenlegung ist auch entsprechend dem Anliegen der Kommissionen angepasst worden, sodass die Banken die Kapitalquote nur noch nach der Erleichterung angeben müssen.

Mit Bezug auf die Ausgabe von Wandlungskapital gemäss Artikel 126 Absatz 2 ERV haben wir die Formulierung angepasst. Sie sehen nun, dass wir mehr Flexibilität bei der Frage haben, welche Einheit der Bankengruppe Wandlungskapital herausgeben soll und kann - das auch im Sinne der Konsultation in den Kommissionen.

Und schliesslich haben wir auch Artikel 21c Absatz 1 der Bankenverordnung, Auslösung des Notfallplans, angepasst. Wir haben ausdrücklich eine Kann-Formulierung aufgenommen, damit klar ist, dass es hier zwischen der Wandlung von [PAGE 1480] Cocos und der Auslösung eines Notfallplans nicht um einen Automatismus geht; auch hier ist also Ihrem Anliegen entsprochen.

Ich denke, man kann sagen, dass die Verordnung zur "Too big to fail"-Vorlage nun dem Geist der "Too big to fail"-Vorlage entspricht und dass sie auch einen grösstmöglichen Schutz bei einem allfälligen Krisenfall einer Grossbank bietet, um handeln zu können, ohne dass die Bürgerinnen und Bürger allzu stark beeinträchtigt werden. Ich möchte Sie bitten, dieser Vorlage zuzustimmen.

Vielleicht noch zu den Äusserungen von Frau Leutenegger Oberholzer mit Bezug auf CS und UBS: Diese beiden Banken haben ihr Eigenkapital und ihre Liquidität in den letzten Monaten erhöht, das sehen Sie in den entsprechenden Berichten. Was noch nicht genügend ist, ist das verlustabsorbierende Kapital. Hier sind noch weitere Massnahmen zu treffen.

Dann zu Herrn Kaufmann: Sie haben gesagt, dass die grösseren Kantonalbanken für gleiche Hypotheken doppelt so viele Eigenmittel wie die Grossbanken brauchen würden. Sie nehmen wieder den auf internen Ratings basierenden (IRB) Ansatz und den antizyklischen Puffer zum Anlass; diese beiden Vehikel sprechen Sie an. Schauen Sie, den IRB-Ansatz kann jede Bank wählen, unabhängig davon, ob sie systemrelevant ist oder nicht. Jede Bank hat die Möglichkeit, entweder einen Pauschalansatz oder dann die aufwendigere Regelung zu wählen. Das ist unabhängig davon, ob sie systemrelevant ist oder nicht, ob sie eine Kantonalbank ist oder eine UBS oder eine CS. Insofern sind die Spiesse hier also gleich lang. Auch beim antizyklischen Puffer, der ja noch nicht eingeführt ist, für den aber die gesetzliche Grundlage besteht, ist es völlig unabhängig davon, ob es um eine systemrelevante Bank geht, also um CS oder UBS, oder eben um eine andere Bank, um eine Kantonalbank, die Raiffeisen-Bank usw. Das hat mit der Unterscheidung "systemrelevant oder nicht" und entsprechend auch mit der Verordnung, die hier zur Diskussion steht, nichts zu tun.

Noch zur Motion 12.3656 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben: Der Bundesrat lehnt diese Motion ab. Mit der totalrevidierten Eigenmittelverordnung müssen neu alle Banken ab dem 1. Januar 2013 Mindesteigenmittel und Puffer von total mindestens 10,5 Prozent ihrer gewichteten Positionen halten, 7 Prozent davon in Form von qualitativ hochstehendem, hartem Kernkapital. Diese Anforderungen sind, soweit ich das sehe, unbestritten. Von der Motion anvisiert sind nicht diese Anforderungen, sondern die sogenannte Säule-2-Regelung. Nach dieser Regelung kann die Finma von einer Bank auch in Zukunft weitere Eigenmittel verlangen, wenn Mindesteigenmittel und Puffer die Risiken nicht genügend abzudecken vermögen; dies gilt für Banken, die nicht in Kategorie 1 sind.

In der Säule 2 hat die Finma die Banken in Risikokategorien eingeteilt, es ist heute erwähnt worden. Die entsprechend den Risikokategorien erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel hat die Finma in einem Rundschreiben festgehalten. In Kategorie 2, und dazu gehören die Zürcher Kantonalbank und die Raiffeisen-Bank, sind die Eigenmittelanforderungen 13,6 bis 14,4 Prozent. Für Kategorie 1, in welche die systemrelevanten Banken fallen, nennt die Finma im aktuellen Rundschreiben die Grössenordnung nicht. Sie stellt an diese Banken also keine konkreten Anforderungen, aber es ist klar, dass diese Anforderungen schon systembedingt höher sein müssen als für die Banken der Kategorien 2 und 3.

Es ist hier auch klarzustellen, und ich möchte darauf hinweisen: Weder im Expertenbericht noch in der parlamentarischen Beratung, das ist gesagt worden, wurde festgestellt, dass eine maximale Grenze von 13 Prozent für Banken in Kategorie 2 einzuhalten sei. Parallel zu den Anforderungen nach Basel III haben die systemrelevanten Banken im Gegensatz zu den anderen Banken zusätzlich die besonderen Anforderungen nach dem 5. Titel der Eigenmittelverordnung zu erfüllen. Das bedeutet insgesamt 19 Prozent, und auch das ist eine Abweichung von den Anforderungen an die Banken der Kategorien 2 und 3. Diese besonderen Anforderungen könnten auf maximal 14 Prozent reduziert werden, wenn die Finma den vollen Rabatt von 5 Prozent in der progressiven Komponente gewähren würde. Aber lesen Sie einmal, was es für Voraussetzungen braucht, damit das überhaupt eintreten könnte. Das ist Theorie. Das wird man nicht erreichen können. Im Übrigen würde sich dann die Frage stellen, ob es sich wirklich noch um ein systemrelevantes Institut handelt. Wenn diese Situation eintritt, könnte man schwerlich noch von Systemrelevanz sprechen.

Was wichtig ist: Die systemrelevanten Banken müssen nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ andere Anforderungen erfüllen als die Banken in den Kategorien 2 und 3. Für das qualitativ am höchsten stehende harte Kernkapital werden für Institute in Kategorie 2 mit 9,2 Prozent der gewichteten Positionen und für solche in Kategorie 3 mit 8,5 Prozent Anforderungen gestellt, die unter denjenigen liegen, die wir für systemrelevante Banken verlangen, das heisst, für systemrelevante Banken sind es 10 bis 13 Prozent. Also 8,5 bzw. 9,2 Prozent für die Kategorien 2 und 3 und 10 bis 13 Prozent für Kategorie 1.

Das heisst zusammengefasst: Die Regeln, die wir haben, bieten Gewähr dafür, dass die systemrelevanten Banken höhere Eigenmittelanforderungen erfüllen müssen als die nichtsystemrelevanten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es keinen Anlass gibt, zusätzliche Regelungen in die Eigenmittelverordnung aufzunehmen.