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Ritter Markus · Nationalrat · 2012-09-20

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-20

Wortprotokoll

Am 15. Juni 2011 wurde von Frau Carobbio Guscetti die parlamentarische Initiative 11.447, "Kampf dem Lohndumping. Keine Löhne in Euro", eingereicht. Die parlamentarische Initiative verlangt, das Obligationenrecht dahingehend zu ändern, dass der Lohn zwingend in der gesetzlichen Währung ausbezahlt wird, das heisst in Schweizerfranken. Zu diesem Zweck soll insbesondere die Möglichkeit der Ausnahme in Artikel 323b Absatz 1 OR aufgehoben werden.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben Ihres Rates hat am 27. März 2012 über die parlamentarische Initiative beraten und mit 18 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen, der Initiative keine Folge zu geben.

Zur Begründung: Artikel 323b Absatz 1 OR lautet: "Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist ..." Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Auszahlung in gesetzlicher Währung, also in Schweizerfranken, formuliert, mit der Möglichkeit, Ausnahmen zu vereinbaren. Diese Ausnahmen machen in verschiedenen Fällen auch Sinn. Viele Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, beziehen einen Teil ihres Salärs in der Landeswährung. In einigen Ländern bestehen sogar Restriktionen betreffend Fremdwährungen. Es wäre nicht zielführend und nicht im Sinne der international vernetzten Schweizer Wirtschaft, diese Möglichkeit aufzuheben. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Mindestlöhne gemäss Gesamtarbeitsverträgen zu beachten sind, unabhängig davon, in welcher Währung der Lohn gemäss Vereinbarung ausbezahlt wird. Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit gelten ebenfalls unabhängig davon, in welcher Währung der Lohn ausbezahlt wird. Wichtig ist, dass die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung unterstützt wird, für die Fälle, in denen kein Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen vorhanden ist. Obwohl Änderungskündigungen erlaubt sind, ist aber bei Wechselkursschwankungen die Überbindung des Unternehmerrisikos auf die Arbeitnehmenden unzulässig.

Mit diesen rechtlichen Grundlagen bestehen für Gerichte genügend Bestimmungen, um bei Klagen über allfällige Missbräuche die notwendigen Urteile zugunsten der Arbeitnehmer zu fällen. Zudem hat sich mit der Anbindung des Eurokurses an den Schweizerfranken durch die Schweizer Nationalbank, die einen Mindestkurs von Fr. 1.20 festgelegt hat, die Situation bezüglich missbräuchlicher Lohnpraxis in Euro deutlich entschärft.

Ich fasse zusammen: Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass die Ausnahme in Artikel 323b Absatz 1 des Obligationenrechts in verschiedenen Fällen Sinn macht und nicht aufgehoben werden soll. Die heutigen rechtlichen Grundlagen sind ausreichend, um bei Missbräuchen Klage führen zu können.

Die Kommission bittet Sie mit 18 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative 11.447 keine Folge zu geben.

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