Egloff Hans · Nationalrat · 2012-09-20
Egloff Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-20
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative "Gegen die Ausweisung von Mieterinnen und Mietern, die ihren Zahlungsrückstand beglichen haben" verlangt eine Ergänzung von Artikel 257d des Obligationenrechts. So sollen einerseits Sozialdienste informiert werden, sobald ein Mieter wegen Zahlungsrückstands Mahnungen erhält, andererseits soll ein wegen Zahlungsrückstands gekündigtes Mietverhältnis fortgesetzt werden können, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand während des Räumungsverfahrens begleicht. Der Initiant hat heute in seiner Begründung den Vorstoss etwas abgeschwächt dargestellt; an seiner Forderung ändert sich aber nichts.
Die Kommission für Rechtsfragen beantragt dem Rat mit 17 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
In Zürich gibt es in diesem Bereich einen freiwilligen Versuch. Die Sozialbehörden, der Mieterverband Zürich und der Hauseigentümerverband Zürich haben sich zusammengesetzt, um Möglichkeiten für eine Hilfestellung in solchen [PAGE 1573] Situationen zu suchen. Es gibt noch keine Erfahrungen mit diesem Versuch. Persönlich bin ich aber eher skeptisch und glaube nicht, dass es in vielen Fällen zu vernünftigen Lösungen kommen wird.
Für völlig verfehlt halte ich es aber, diese Frage gesetzlich regeln zu wollen. Die rechtzeitige Bezahlung des Mietzinses ist eine Hauptpflicht des Mieters. Der Zahlungsverzug ist eine schwere Vertragsverletzung. Diese Vertragsverletzung muss klar Konsequenzen nach sich ziehen. Will der Mieter Unterstützung von einer Sozialbehörde, soll er selber dafür besorgt sein.
Die ausserordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug ist schon jetzt sehr kompliziert. Der Vermieter braucht zur Bewältigung dieses Verfahrens meist einen Rechtsbeistand. Die Kosten hat er in aller Regel selber zu tragen. Es wäre verfehlt, ihm noch weitere Stolpersteine in den Weg zu legen. Es ist nicht angezeigt, eine Fürsorgepflicht des Vermieters zu stipulieren.
Dem Mieter zu erlauben, den Mietzins nach Ablauf der Zahlungsfrist auch während des Räumungs- oder Ausweisungsverfahrens zu bezahlen und so die Ausweisung abzuwenden, würde für den Vermieter eine unzumutbare Rechtsunsicherheit bedeuten. Es würde dem Vermieter verunmöglichen, das Mietobjekt auf einen bestimmten Zeitpunkt hin neu zu vermieten. Die neue Regelung hätte sogar verheerende Folgen für ihn, da er damit rechnen müsste, dass weitere Mietzinszahlungen mit monatelanger Verspätung und nach ungenutztem Ablauf erneuter Mahnungen und Fristen erst im Räumungsverfahren beglichen würden. Dieses Spiel könnte regelmässig wiederholt werden. Der Mieter hat in aller Regel vor einer ausserordentlichen Kündigung genügend Gelegenheiten, den Mietzins zu bezahlen. Die Mahnung kommt ja nicht gleichzeitig mit der Kündigungsandrohung. Der Vermieter erinnert den Mieter meist mündlich oder schriftlich daran, dass die Zahlung ausstehend ist, um an sein Geld zu kommen. Wenn der Mieter den Vermieter mit seiner Säumnis in dieses schwierige Rechtsverfahren treibt, soll er auch die Kosten und vor allem auch die Folgen tragen.
Nochmals der Antrag der Kommission: Sie beantragt dem Rat mit 17 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.