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Steiner Rudolf · Nationalrat · 2001-06-18

Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-18

Wortprotokoll

Ich möchte zunächst versuchen, nochmals sachlich den Unterschied zwischen dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Minderheit I (Hofmann Urs) bei Artikel 126 Absätze 2 und 3 aufzuzeigen. Nach der Fassung des Bundesrates richtet sich der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen. Innerhalb dieses Höchstbetrages, der sich nach den geschätzten Einnahmen - korrigiert durch den Konjunkturfaktor - ergibt, hat das Parlament die volle Budgetfreiheit. Im Rahmen dieses Höchstbetrages können wir Finanzpolitik betreiben. Aber die Ausgaben sind nach oben begrenzt.

Die Minderheit I möchte nun diese Bezugnahme auf den Höchstbetrag der Gesamtausgaben streichen und beantragt, dass sich die im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen richten. Auf den ersten Blick erscheint da die Differenz nicht als gross; bei näherer Betrachtung ist der Unterschied aber wesentlich. Das hat sich auch daran gezeigt, dass hier mit Herzblut argumentiert worden ist. Wenn sich nämlich gemäss Entwurf des Bundesrates und Beschluss der Mehrheit unserer Kommission der Höchstbetrag der Ausgaben nach den Einnahmen zu richten hat, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass das Total der Ausgaben durchaus unter dem Total der Einnahmen liegen kann, dass also Überschüsse ausgewiesen werden können.

Anders bei der Formulierung der Minderheit I. Nach meinem Verständnis wird mit dieser Formulierung suggeriert, dass das Total der Ausgaben gleich dem Total der Einnahmen sein soll. Es wird also ein Signal gesetzt, dass die Ausgaben nicht unter den Einnahmen liegen sollen. Damit wird das Konzept des Höchstbetrages, der nur mit einem qualifizierten Mehr durchbrochen werden kann, hinfällig. Die Option, etwas ehrgeiziger zu sein als in der Regel, wird ausgeschlossen. Zum Ziel wird stattdessen, das eingenommene Geld gleich wieder auszugeben.

Bei Artikel 126 Absatz 3 geht der Antrag der Minderheit I dahin, dass die Möglichkeit, mit einem qualifizierten Mehr weiter zu gehen, nicht mehr an ausserordentliche Verhältnisse gebunden ist. Ich verweise auf den Wortlaut des Entwurfs des Bundesrates: "Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf" kann mit qualifiziertem Mehr der Räte der Höchstbetrag überschritten werden. Auch hier generiert die Minderheit I eine wesentliche Differenz: Die Formulierung gemäss Minderheit I würde die Schuldenbremse meines Erachtens zu einer Formel abschwächen, die in der Praxis nicht mehr viel bewirken kann.

Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb mit 14 zu 6 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen und den Antrag der Minderheit I abzulehnen.

Zur Minderheit II (Mugny) bei Artikel 126 Absatz 2: Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, diesen Antrag abzulehnen. Die Stossrichtung ist zu klar und zu durchsichtig: Zuerst werden die Ausgaben festgelegt und anschliessend die Einnahmen bereitgestellt. Dies ist schon deswegen kein realistisches, sondern ein problematisches Unterfangen, weil das Parlament die Ausgaben praktisch mit einem einfachen Bundesbeschluss beschliessen kann, die Einnahmen hingegen meist dem obligatorischen Referendum unterliegen. Der Antrag der Minderheit II (Mugny) ist aber auch mit den vom Parlament mehrheitlich mitgetragenen Finanzperspektiven des Bundesrates nicht vereinbar, weil er letztlich die Staats- und Steuerquote erhöhen und damit die Konkurrenzfähigkeit der Schweiz beeinträchtigen würde. Schliesslich ist auch unklar, was genau mit strukturellen Bedürfnissen gemeint ist.

Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen daher, den Antrag der Minderheit II (Mugny) abzulehnen.

Zu Artikel 126 Absatz 4, den Anträgen der Minderheit I (Hofmann Urs) und der Minderheit II (Marti Werner): Der Antrag des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission geht dahin, dass Mehrausgaben, die den Höchstbetrag gemäss Artikel 126 Absatz 2 oder Absatz 3 überschreiten, "in den Folgejahren zu kompensieren" sind. Die Minderheit II (Marti Werner) wie die Minderheit I (Hofmann Urs) verlangen nun, dass nicht diese Mehrausgaben zu kompensieren seien, sondern die daraus resultierende Verschuldung. Diese Differenz steht in einem direkten Zusammenhang mit dem neu zu schaffenden Ausgleichskonto, wie es in Artikel 24c des Finanzhaushaltgesetzes vorgeschlagen wird. Diesem Ausgleichskonto - das ist nochmals klar zu unterstreichen - werden Überschreitungen des Höchstbetrages der Ausgaben belastet, die unabhängig von der konjunkturellen Lage kompensiert werden müssen. Das führt innerhalb des Konjunkturzyklus zur gewünschten Symmetrie. Diese wesentliche Spielregel wird durch den Antrag der Minderheit II (Marti Werner) dahingehend ausgehebelt, dass sie nicht unbedingt eingehalten werden muss, solange Rechnungsüberschüsse erzielt werden. Denn in einer Überschussphase kann ja nicht gesagt werden, es werde eine zusätzliche Verschuldung erzeugt. Wenn wir aber wirklich innerhalb des Konjunkturzyklus eine Symmetrie haben und den Ausgleichsfonds spielen lassen wollen, müssen Mehrausgaben zwingend auch dann kompensiert werden, wenn Rechnungsüberschüsse erzielt werden.

Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb mit 15 zu 7 Stimmen, den Antrag der Minderheit II (Marti Werner) abzulehnen.

Noch kurz zum Antrag Vallender: Dieser Antrag hat der Kommission nicht vorgelegen. Persönlich bin ich der Meinung, dass die Aufnahme dieser Bestimmung in die Bundesverfassung nicht zwingend notwendig ist. Der Antrag Vallender bezieht sich auf Artikel 24d Absatz 2 und Artikel 24e Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes. Dort geht es um den Fehlbetrag auf dem Ausgleichskonto mit der Bestimmung, wonach der Fehlbetrag, wenn er 6 Prozent der Ausgaben des letzten Jahres übersteigt - heute also einen Betrag von 3 Milliarden Franken -, innert drei Jahren [PAGE 784] zwingend ausgemerzt werden muss, soweit er diese 6 Prozent der letzten Ausgaben übersteigt.

Ich habe nun vom Verständnis her die Meinung: Wenn wir uns im Gesetz diese Regel geben, dann ist auch bereits vorgegeben, in welchem Spielraum der Bundesrat noch Vorschläge machen kann. Der Bundesrat muss Vorschläge bringen, die sicherstellen, dass die Überschreitung des Fehlbetrages von heute 3 Milliarden Franken innert drei Jahren wieder weggeschafft wird.

Diese Bestimmung ist nach meinem Dafürhalten durch die jetzige Formulierung von Artikel 126 Absätze 4 und 5 gemäss Antrag des Bundesrates gedeckt. Aber ich empfehle Ihnen, sich noch die Meinung des Bundesrates anzuhören, sich anschliessend Ihre Meinung zu bilden und dann abzustimmen.