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preparatory:AB 126505

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-09-24

Wortprotokoll

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer nach Ablauf des vertraglichen Arbeitsverhältnisses ein Gesuch auf Arbeitslosenentschädigung stellen, dies unabhängig davon, ob er freiwillig gekündigt hat oder ob ihm gekündigt wurde. Während einer mehrmonatigen beruflichen Auszeit zur Erfüllung von Reisewünschen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nach der Beendigung der Reise und der Anmeldung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) prüft diese Behörde, ob der Arbeitnehmer den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich erfüllt hat. Hierzu muss der Arbeitnehmer unter anderem innerhalb der letzten zwei Jahre vor Anmeldung beim RAV mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen können. Falls sich bei der Prüfung ergibt, dass er seine Stelle ohne entschuldbaren Grund aufgegeben hat, so erhält er für maximal 60 Arbeitstage keine Leistung vonseiten der Arbeitslosenversicherung. Sollte er eine ihm durch das RAV vermittelte zumutbare Stelle abweisen, so wird dies zusätzlich sanktioniert, zum Beispiel mit einer Taggeldkürzung.

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