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Graf-Litscher Edith · Nationalrat · 2012-09-24

Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-24

Wortprotokoll

Zuerst möchte ich Ihnen meine Interessenbindung offenlegen: Als Gewerkschaftssekretärin bei der Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) gehört es zu meinen Aufgabengebieten, das von Gewalt betroffene Personal rechtlich zu beraten und zu begleiten. Einige Mitglieder der SiK kennen die Folgen von Ausschreitungen bei Sportanlässen nicht nur aus den Medien, sondern haben diese hautnah selber erlebt. Wir wollten deshalb prüfen, ob von unserer Seite gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Wie kann die Sicherheit an Sportanlässen erhöht werden? Zur Klärung dieser Frage entschied die SiK-NR, die betroffenen Instanzen - Bundesamt für Sport, SBB, Kantone, Gemeinden, Verbände und den Datenschutzbeauftragten - zu einer Anhörung einzuladen. Diese Anhörung fand am 20. Februar 2012 statt. Nach dieser Anhörung beschloss die Kommission, dass auch von unserer Seite Handlungsbedarf bestehe, um mehr Sicherheit an Sportanlässen zu erreichen.

Dazu verabschiedete die SiK-NR die beiden Kommissionsmotionen 12.3017 und 12.3018, über die Sie heute befinden. Worum geht es? Die erste Motion, über die Sie heute befinden, 12.3017, betrifft eine Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes. Ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit bei Sportanlässen ist die Lockerung der Transportpflicht. Der Transport von Fans zu Auswärtsspielen bedeutet für den öffentlichen Verkehr eine grosse Herausforderung; vor allem in Extrazügen, die die SBB für Fantransporte einsetzen, kommt es immer wieder zu Zwischenfällen. Diese Zwischenfälle gefährden die Sicherheit der Fahrgäste sowie des Bahnpersonals und schaden dem Image des Fussballs bzw. dem ganzen Sport. Dadurch entstehen für die SBB jährlich ungedeckte Kosten von rund 3 Millionen Franken. Aber auch die BLS und städtische Transportunternehmen sind betroffen. Diese Kosten belasten die Transportunternehmen und gehen zulasten aller Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Verkehrs bzw. der Allgemeinheit. Das widerspricht klar dem Verursacherprinzip.

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Die Kommissionsmotion ist ein Schritt in die richtige Richtung. Mit der Revision des Personenbeförderungsgesetzes, die zurzeit in der Vernehmlassung ist, will auch der Bundesrat in diese Richtung gehen. Diese Revision hat zum Ziel, dass Transportunternehmen Fans zur Benutzung von Extrazügen bzw. von Extrafahrzeugen verpflichten können. Ziel muss es sein, dass Fans, insbesondere Familien mit Kindern, grosse Fussball- und Eishockeyspiele besuchen können, ohne befürchten zu müssen, mit Gewalt konfrontiert zu werden. Auch die Sicherheit des Fahrpersonals, der Zugbegleiterinnen und Zugbegleiter sowie der Sicherheitsleute geniesst höchste Priorität und muss gewährleistet werden.

Helfen Sie mit, dass die Medien bei Sportanlässen zukünftig wieder über die sportlichen Highlights berichten anstatt über den grossen Personen- und Sachschaden. Die SiK-NR empfiehlt Ihnen einstimmig bei zwei Enthaltungen, der Kommissionsmotion 12.3017 zuzustimmen.

Der Antrag Reimann Lukas auf Ablehnung konnte in der Kommission nicht diskutiert werden, deshalb erlaube ich mir kurz zwei persönliche Sätze dazu: Herr Reimann begründet seine Ablehnung damit, dass die Motion überflüssig sei und zu spät komme. Die Mehrheit der Kommission sieht das anders, weil ja gerade diese Aufhebung der Transportbeförderungspflicht ein Schritt in die richtige Richtung ist. Selbstverständlich wird mit der Revision des Personenbeförderungsgesetzes dann alles Weitere in Angriff genommen.

In diesem Sinn empfehle ich Ihnen den Antrag Reimann Lukas zur Ablehnung.

Zur Motion 12.3018, "Bekämpfung der Gewalt bei Sportanlässen": Das Ziel dieser Motion ist, den Bundesrat zu beauftragen, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit betroffene Kantone Schnellgerichte zur Beurteilung von Fällen des Hooliganismus einführen. Die SiK-NR verurteilt jegliche Gewalt an Sportanlässen. Wenn Menschen verletzt werden, wenn mutwillig Sachbeschädigungen begangen werden und damit Sportveranstaltungen gestört werden, ist das nicht akzeptierbar. Eine rasche Ahndung begangener Delikte ist deshalb für die Mehrheit der Kommission wünschenswert. Die Minderheit der Kommission hat Zweifel, ob Schnellgerichte die adäquate Massnahme darstellen und ob Handlungsbedarf des Bundes gegeben ist.

Wie ist die heutige Situation? Schnellgerichte sind im Rahmen der heutigen Strafprozessordnung möglich. Bei Bedarf und sofern die nötigen personellen Ressourcen vorhanden sind, kann heute schon jeder Kanton Schnellgerichte einführen, wo er es für zielführend hält. Ob Gewalttätige bei Sportveranstaltungen nach dem Begehen von Straftaten rasch verurteilt werden, hängt einerseits von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab, andererseits aber auch von den personellen Mitteln, die das für die Verfolgung und Beurteilung der jeweiligen Delikte zuständige Gemeinwesen seinen Strafbehörden zukommen lässt.

Die Erfahrungen in verschiedenen Kantonen zeigen, dass gewalttätige, bei Sportveranstaltungen oder in flagranti ertappte Täter von Bagatelldelikten - gemeint sind insbesondere Drogendelikte und Diebstähle -, sogenannte Kriminaltouristen, im Schnellverfahren rasch verurteilt werden können. Diese Praxis wird im Kanton St. Gallen bereits seit 2003 angewandt. Bis Ende 2010 wurde sie gestützt auf das kantonale Strafprozessrecht angewandt, seit 2011 liegt ihr die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 zugrunde. Aber auch andere Kantone sorgen für eine rasche Beurteilung strafbaren Verhaltens bei besonderen Anlässen, indem sie die nötigen personellen Mittel zur Verfügung stellen, etwa durch die Präsenz von Polizeikräften und Staatsanwälten und Staatsanwältinnen in Sportstadien.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass kein Schnellgericht zu haben nicht mehr Rechtsstaat bringt. Der einzige Unterschied ist, dass es neun Monate dauert, bis ein Urteil gefällt wird. Ein Schnellgericht wird nur sofort urteilen, wenn der Sachverhalt in den Augen des zuständigen Staatsanwalts oder der zuständigen Staatsanwältin klar ist. Wichtig ist auch zu wissen, dass jede Person auf Wunsch Anrecht auf eine ordentliche Untersuchung hat.

Aufgrund dieser Sachlage empfiehlt Ihnen die Kommission mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Annahme der Kommissionsmotion.

Auch zu dieser Kommissionsmotion liegt ein Ablehnungsantrag von Kollege Reimann vor. Dieser konnte in der Kommission nicht diskutiert werden. Ich empfehle Ihnen jedoch, den Antrag Reimann Lukas abzulehnen.