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Hofmann Urs · Nationalrat · 2001-06-18

Hofmann Urs · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-18

Wortprotokoll

Für einmal kein Antrag, bei dem seitens der Kommissionssprecher oder von Herrn Bundesrat Villiger gesagt werden kann, wir möchten damit die Schuldenbremse aufweichen. Es geht vielmehr um eine Komplettierung, um die Ergänzung in einem Punkt, wo unseres Erachtens die vorgeschlagene Regelung nicht kohärent und nicht vollständig ist.

In Artikel 24b wird die Möglichkeit eingeräumt - wir haben es mehrmals gehört -, dass das Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder in ausserordentlichen Situationen zusätzliche Ausgaben bewilligen kann, die nachher nicht über das Ausgleichskonto auszugleichen sind. Dies ist einerseits bei der Verabschiedung des Voranschlages vorgesehen und anderseits auch bei den Nachträgen. Das ist der Vorschlag des Bundesrates.

Jetzt kann aber auch die Situation eintreten, dass erst bei der Abnahme der Staatsrechnung, also im Frühjahr des folgenden Jahres, ersichtlich wird, dass Mehrausgaben erforderlich waren - das ist der eine Fall - oder dass Mindereinnahmen eingetreten sind, die man in dieser Art auch nicht vorhergesehen hat. Deshalb muss das Parlament die Möglichkeit haben, ein zusätzliches Defizit, das erst bei der Staatsrechnung erkannt wird, mit der Mehrheit seiner Mitglieder vom Ausgleich über das Ausgleichskonto auszunehmen. Ansonsten bleibt es der Zufälligkeit überlassen, ob in derartigen Fällen ein Ausgleich in den nächsten Jahren erfolgen muss, da nach der bundesrätlichen Variante diese Möglichkeit des Parlamentes, in ausserordentlichen Situationen eine Ausnahmeregelung zu beschliessen, nicht gegeben ist.

Deshalb schlagen wir Ihnen mit diesem Minderheitsantrag vor, dass diese zusätzliche Kompetenz des Parlamentes in ausserordentlichen Situationen nicht nur beim Voranschlag und bei den Nachträgen, sondern auch bei der Genehmigung der Staatsrechnung besteht. Das ist der Zusatzantrag - unseres Erachtens, wie gesagt, nicht eine inhaltliche Änderung, sondern die Behebung eines Mangels der vorgeschlagenen Regelung.