Gross Jost · Nationalrat · 1999-12-07
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 1999-12-07
Wortprotokoll
Hier hat unser Rat beschlossen, die Regelung der Rechtshängigkeit, d. h., wenn ein Verfahren, eine Klage, im Rechtssinne anhängig gemacht ist, zu streichen, und zwar aus folgenden Überlegungen: Wir wollen keinen Vorgriff auf die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes machen; dies ist ja eine materielle Frage des Zivilprozessrechtes. Wir wollen hier nicht vorgreifen, bevor auch das Volk im Rahmen einer Verfassungsabstimmung über die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes abgestimmt hat. Was der Bundesrat will, nämlich sagen, die Rechtshängigkeit trete mit der Klageanhebung ein, ist eigentlich nur eine Scheinvereinheitlichung, denn damit ist der Zeitpunkt des Verfahrens, mit dem dann die Rechtshängigkeit konkret eintritt, nicht wirklich bestimmt; die Kantone wählen ganz unterschiedliche Zeitpunkte - sei es den Zeitpunkt der Einreichung des Vermittlungsgesuches oder den der Einreichung der Klageschrift. Wir haben also eine bunte Vielfalt von Lösungsansätzen, und diese Vielfalt wird durch die Bestimmung in Artikel 38 gemäss bundesrätlicher Fassung nicht wirklich behoben. Die Bestimmung erweckt den Eindruck einer Vereinheitlichung, lässt aber den Kantonen nach wie vor die Freiheit, die Rechtshängigkeit zu definieren.
Der Ständerat hat versucht, hier einen Lösungsansatz zu formulieren, indem er sagt, die Einreichung der Klage sei in der Regel der massgebende Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nach Bundesrecht; die Kantone könnten als Lösung aber auch ein Gesuch für eine Aussöhnungsverhandlung nach kantonalem Zivilprozessrecht vorschlagen.
Die Kommission für Rechtsfragen hat nun in ihrer grossen Mehrheit zum Ausdruck gebracht, dass damit die Einwände, dies sei nur eine Scheinvereinheitlichung, nicht entkräftet sind. Die Kommission hat auch gesagt, dass gewisse [PAGE 2412] Kantone, die andere Zeitpunkte bestimmt haben, gewissermassen vergewaltigt würden, weil sie sich dann mit ihren kantonalen Lösungen eben nicht mehr gegen das Bundesrecht durchsetzen könnten. Das alles hat uns veranlasst, bei den seinerzeitigen Überlegungen zu bleiben. Es ist nicht sinnvoll, hier eine materielle Frage des Zivilprozessrechtes anzugehen.
Wir sind deshalb dem Beschluss des Ständerates, das Problem gleichwohl "scheinzulösen", einstimmig nicht gefolgt.