Lexipedia

Gilli Yvonne · Nationalrat · 2012-12-12

Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2012-12-12

Wortprotokoll

Wir sprechen über die Hilflosenentschädigung. Artikel 42 behandelt den Anspruch; Absatz 3 besagt, unter welchen Umständen Personen, die zu Hause leben, als hilflos gelten. Gemäss geltendem Recht sind dies Personen, die dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das geltende Recht schliesst in diesem Sinn psychisch Kranke ein, sofern ihnen mindestens eine Viertelrente zugesprochen wurde.

Gemäss Antrag der Mehrheit und Entwurf des Bundesrates wird der Personenkreis neu definiert. Mit der neuen Definition wird der Kreis auf Personen mit psychischer oder geistiger Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt. Zudem ist die lebenspraktische Begleitung neu auf indirekte Hilfe beschränkt. Diese Einschränkungen sind aus praktischer Sicht nicht zweckmässig. Direkte und indirekte Hilfe können in der Praxis nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden. Sie gehen nicht nur ineinander über, sie können auch von Tag zu Tag schwanken, je nach aktueller Verfassung der hilflosen Person. Die Einschränkung auf die Diagnostizierung von psychischer oder geistiger Beeinträchtigung klammert aus, dass es sich gerade bei dieser Personengruppe oft um Mehrfachbehinderte handelt. Auch da wird das Auseinanderdividieren einzig einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand kreieren.

Es ist mir bewusst, dass die neue Definition und explizite Beschränkung auf indirekte lebenspraktische Hilfe auf präjudizierende Bundesgerichtsurteile Bezug nimmt und auf der Befürchtung beruht, dass die Kosten genau in diesem Bereich überproportional steigen könnten. Ich anerkenne, dass wir hier sind, um die IV zu sanieren; ich möchte aber betonen, dass wir auch hier sind, um praktikable und zweckmässige Lösungen zu finden. In diesem Fall mag die Intention zwar gut sein, die Lösung ist aber nicht zweckmässig und nur mit verwaltungsintensiver Kreativität umsetzbar. Weniger Kosten werden nicht anfallen, allenfalls werden sie verlagert. Ob am Tag X die mehrfach geistig und körperlich behinderte Person zum Einkaufen aufgefordert werden muss oder ob sie wegen schwererer körperlicher Beschwerden am Tag Y die Schuhe nicht selber binden und die Tasche nicht selbst tragen kann, das macht es aus, ob man von direkter bzw. indirekter Hilfe spricht. Diese Unterscheidung für die IV-Finanzierung ins Gesetz zu schreiben ist absurd.

Ich bitte Sie deshalb, auf der Basis des gesunden Menschenverstands meine Minderheit zu unterstützen.