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Humbel Ruth · Nationalrat · 2012-12-12

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-12

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zu Artikel 23 Absatz 1a, zur Grundentschädigung. Heute ist das Taggeldsystem der IV an dasjenige der Unfallversicherung angelehnt. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, einen Wechsel zu machen und das Taggeldsystem an dasjenige der Arbeitslosenversicherung anzugleichen. Das würde bedeuten, dass Versicherte, welche keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben oder eine Grundentschädigung von nicht mehr als 101 Franken bekommen, Anspruch auf eine Grundentschädigung von 70 Prozent ihres ursprünglichen Einkommens haben. Die Kommissionsmehrheit erachtet eine Angleichung der Systeme in der Arbeitslosen- und in der Invalidenversicherung als sozial vertretbar, zumal ja das minimale Taggeld 101 Franken betragen würde.

Die Kommission hat mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Zu Artikel 42 Absatz 3, zur Hilflosenentschädigung: Ursprünglich war die Hilflosenentschädigung auf Personen mit einer körperlichen Behinderung zugeschnitten, die alltägliche Verrichtungen, also Verrichtungen wie Aufstehen, Waschen, Kochen usw., nicht selber erbringen können. Die Hilflosenentschädigung für Personen, die zu Hause leben, wird in drei Stufen zwischen 450 Franken und 1850 Franken im Monat ausgerichtet. Mit der 4. IV-Revision hat man eine neue Hilfe für Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen eingeführt. Die Idee war, ihnen eine Hilfe zu geben, damit sie mit einer relativ geringen Unterstützung trotzdem alleine leben können. Aus der Gesetzesformulierung geht nicht hervor, welche Zielgruppe man konkret im Auge hatte, obwohl die Stossrichtung im Parlament klar war.

Nun hat es Fälle vor Bundesgericht gegeben, und das Bundesgericht hat festgehalten, dass im Gesetz nicht stehe, dass dies nur für psychisch oder geistig behinderte Menschen Gültigkeit habe. Diesen Mangel möchten wir nun beheben. Mit dieser Änderung wird die normale Hilflosenentschädigung nicht tangiert, aber es geht darum, dass man die Schwelle klar definiert und der Bestimmung im ursprünglichen Sinn der 4. IV-Revision Nachachtung verschafft. Die Leistung der lebenspraktischen Begleitung erfährt im Moment eine Zunahme von rund 20 Prozent pro Jahr. Das hat mit dem Einführungseffekt zu tun, aber auch mit dem Entscheid des Bundesgerichtes.

Mit dieser Bestimmung wird keine finanzielle Einsparung erzielt. Vielmehr geht es darum, künftige Mehrkosten zu verhindern und den ursprünglichen Sinn der Bestimmung der 4. IV-Revision durchzusetzen.

Die Kommission hat mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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